Ausführungen zur Ermittlung der Höhe des Betrugsschadens sowie zur subjektiven Tatseite
GZ 13 Os 55/12f, 30.08.2012
OGH: Die unter Hinweis auf eine eigenständige Schadenskalkulation begehrte Einholung eines „möglichst auf Factoringverhältnisse spezialisierten Buchsachverständigengutachtens, zum Beweis dafür, dass der F objektiv kein Schaden, in eventu jedenfalls kein die Qualifizierung des § 147 Abs 3 StGB erreichender Schaden entstanden“ sei und der Angeklagte „auch in subjektiver Hinsicht mit Rücksicht auf laufende Saldoverrechnungen sowie der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft ausgehen konnte“, ließ nicht erkennen, aus welchem Grund für die Ermittlung der Höhe des Betrugsschadens besonderes (buchhalterisches) Fachwissen erforderlich sein soll und weshalb ein Sachverständiger über die subjektive Tatseite des Bf Auskunft geben könnte.
Da die für die Schadenshöhe beim Betrug bedeutsame Schadenskompensation nur dann von Relevanz ist, wenn und insoweit der Verlust, den der Vermögensinhaber durch die irrtumsbedingte Vermögensverfügung erlitten hat, durch einen ihm im unmittelbaren (dh gleichzeitigen) Ausgleich zugeflossenen Gegenwert gemindert wird, bedurften die (aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall StPO relevierten) Einschätzungen der Zeugin H zum Bestand der „einbringbaren Forderungen“ der F AG mit Ausnahme der „gegenständlichen Rechnungen“ keiner Erörterung in den Entscheidungsgründen. Dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) musste sich der Schöffensenat auch nicht mit sämtlichen Details der mängelfrei verworfenen Einlassung des Angeklagten, wie jener zum fehlenden Schadenseintritt bei der F AG, befassen.