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Zivilrecht

OGH: Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB von Amts wegen oder nur auf Einwendung wahrzunehmen?

Die Nichtigkeit einer Vereinbarung zufolge § 879 ABGB ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten, namentlich wenn eine zugunsten eines bestimmten Personenkreises getroffene Schutznorm verletzt sein sollte; nur bei Verstößen gegen solche Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen

10. 12. 2012
Gesetze: § 879 ABGB
Schlagworte: Sittenwidrigkeit, von Amts wegen, Einwendung, missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

GZ 6 Ob 240/11d, 16.11.2012

OGH: Die Nichtigkeit einer Vereinbarung zufolge § 879 ABGB ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten, namentlich wenn eine zugunsten eines bestimmten Personenkreises getroffene Schutznorm verletzt sein sollte. Nur bei Verstößen gegen solche Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Eine der Klausel 6 des Garantievertrags sinngleiche Klausel hat der erkennende Senat in der Entscheidung 6 Ob 212/09h als nichtig iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt.

Eine solche Klausel betrifft aber weder Allgemeininteressen noch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Nichtigkeit dieser Klausel sei nur über Einwendung (in erster Instanz) wahrzunehmen, ist daher nicht korrekturbedürftig.

Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (bzw die Richtlinie 93/13/EWG des Rates) vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

Damit ist für die Revisionswerberin aber nichts gewonnen: Nach Art 2 lit b der zitierten und vom EuGH in seinen Entscheidungen ausgelegten Richtlinie ist ein Verbraucher definiert als „eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“.

In der Entscheidung vom 22. 11. 2001, Rs C-541/99 und C-542/99, Cape Snc/Idealservice, hat der EuGH ausgesprochen, der Begriff „Verbraucher“, wie er in Art 2 lit b der RL 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen definiert werde, sei dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen beziehe.

Da die klagende Privatstiftung keine natürliche Person ist, ist die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte, dargestellte Rechtslage des Gemeinschaftsrechts auf sie nicht anwendbar. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung führt daher hier nicht zu dem von der Revisionswerberin gewünschten Ergebnis und zwingt nicht dazu, von der aufgezeigten nationalen Rsp, wonach die Nichtigkeit der in Rede stehenden Vertragsklausel nicht amtswegig aufzugreifen ist, abzugehen.

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