Der Bürge hat idR seine Interessen selbst zu wahren; die Aufkündigung des Kreditvertrags bei Nichteinhaltung der vereinbarten Rückzahlungsraten ist ein Recht, nicht aber eine Pflicht der Bank
GZ 6 Ob 158/12/x, 15.10.2012
Die W GmbH war wirtschaftlich nur überlebensfähig, weil ihr Geschäftsführer Ing. S jährlich rund 1 Mio Euro zuschoss. Die GmbH hatte bei der Klägerin, einer Bank, zwei Kredite, für die Ing. S eine Wechselbürgschaft einging. Schließlich verstarb Ing. S und die beiden Beklagten übernahmen als Erbinnen seine Bürgschaft.
Nach einiger Zeit wurde die GmbH insolvent und die Bank klagte die Erbinnen auf Rückzahlung der Kreditsumme. Diese hielten der Bank entgegen, sie hätte den Kredit bereits früher aufkündigen müssen. Dadurch, dass sie das nicht getan habe, habe sie die Beklagten geschädigt.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Der OGH stellte das Urteil des Erstgerichtes wieder her.
OGH: Der Bürge hat idR seine Interessen selbst zu wahren. Eine Warnpflicht besteht aber ausnahmsweise dann, wenn der Gläubiger schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners hat und diesem gerade wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch Kredit gewährt oder wenn der Gläubiger weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Kredit nicht zurückzahlen kann oder sonst eine für den Bürgen besonders gefährliche Situation erkennen musste. Diese Warnpflicht besteht aber nicht vor Auszahlung des Kreditbetrags, sondern vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung. Dieser Verpflichtung ist die klagende Partei im vorliegenden Fall schon bei der ursprünglichen Kreditgewährung nachgekommen.
Die klagende Partei hätte im vorliegenden Fall auch keineswegs ohne Weiteres die Auszahlung verweigern können. Ein Leistungsverweigerungsrecht der klagenden Partei ist im Kreditvertrag nicht vorgesehen. Auch das allgemeine außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem greift nicht, solange - wie im vorliegenden Fall - ausreichend Sicherheiten vorhanden sind.
Die Aufkündigung des Kreditvertrags bei Nichteinhaltung der vereinbarten Rückzahlungsraten ist primär ein Recht, nicht aber eine Pflicht der Bank. Nur wenn diese zum Nachteil des Bürgen unterblieben wäre, kann die Unterlassung der Aufkündigung eine Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Bürgen darstellen. Solange der Kreditgeber noch damit rechnen konnte, der Kreditnehmer werde seinen Verpflichtungen (wenn auch verspätet) nachkommen, ist ein Zuwarten mit der Aufkündigung sogar im Interesse des Bürgen.