Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung mag zwar rechtswidrig sein, stellt aber kein Verschulden iSd § 1 Abs 1 AHG dar
GZ 1 Ob 162/12y, 11.10.2012
OGH: Amtshaftung für ein rechtswidriges Verhalten eines Organs tritt dann ein, wenn es schuldhaft ist (§ 1 Abs 1 AHG). Das ist der Fall, wenn es auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände nicht mehr vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruht. Ob das der Fall ist, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab.