Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; dieser Nachweis oder die Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen ist
GZ 2008/13/0241, 25.09.2012
VwGH: Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist nach stRsp nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes dartun kann. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; dieser Nachweis oder die Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen ist.
In der Beschwerde wird vorgebracht, aus einer "Ex-nunc-Betrachtung" könne der belangten Behörde nur Recht gegeben werden, dass in den Jahresabschlüssen der Bf die Forderungen gegenüber der D. Ltd. schon früher wertzuberichtigen gewesen wären. Bilanzen könnten jedoch nur auf Grund des Wissenstandes im Zeitpunkt der Erstellung aufgestellt werden. Zum "30.09.2003, dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.01.2003" habe der Geschäftsführer der Bf jedoch keinen eine Wertberichtigung rechtfertigenden Wissensstand gehabt und geglaubt, sich auf die Zusage der D. Ltd. verlassen zu können, dass diese - wenn auch "auf Grund der finanziellen Schwierigkeiten der Türkei und damit auch des Unternehmens verspätet" - die Ansprüche der Bf begleichen würde. Sobald die "Zusage als wertlos erkennbar wurde, wurde die Wertberichtigung vorgenommen. Dies war im Jahresabschluss zum 31.01.2004 der Fall".
Mit diesem Vorbringen werden aber in keiner Weise konkrete, im Wirtschaftsjahr 2003/2004 eingetretene Umstände aufgezeigt, die eine Teilwertabschreibung gerade in diesem Wirtschaftsjahr mit steuerlicher Wirkung rechtfertigen könnten (auf fehlende konkrete Angaben zur Werthaltigkeit der Forderung wies im Übrigen auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hin).