Die Kapitalertragsteuerpflicht hängt in keiner Weise davon ab, in welchem Zeitraum es bei der Körperschaftsteuer zu einer Einkommenskorrektur kommt
GZ 2008/13/0241, 25.09.2012
VwGH: Für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter kommt es darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ihm ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist. An diesen nach § 19 Abs 1 EStG zu bestimmenden Zeitpunkt des Zuflusses knüpft auch der Kapitalertragsteuerabzug an. Die Kapitalertragsteuerpflicht hängt hingegen in keiner Weise davon ab, in welchem Zeitraum es bei der Körperschaftsteuer zu einer Einkommenskorrektur kommt.
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form eines Forderungsverzichts gegenüber der D. Ltd. angenommen. Diese Annahme erweist sich in Bezug auf die daran anknüpfende Vorschreibung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Februar 2003 bis 31. Jänner 2004 schon deshalb als mangelhaft begründet, weil der angefochtene Bescheid keine Sachverhaltsfeststellungen enthält, die konkret auf eine (allenfalls auch schlüssige) Verzichtshandlung in diesem Zeitraum schließen ließen. Wann (oder wodurch) im Zuge des offensichtlich von Ende 2002 bis Ende 2004 laufenden Liquidationsverfahrens der D. Ltd. der Forderungsverzicht ausgesprochen worden sein sollte, wird beispielsweise in keiner Weise bestimmt dargestellt.