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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG

An die Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG; für die Verfolgungshandlung ist jedoch nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung in einer dem § 44a Z 2 VStG entsprechenden Weise zur Kenntnis zu bringen

05. 12. 2012
Gesetze: § 32 Abs 2 VStG, § 31 VStG, § 44a VStG
Schlagworte: Verfolgungshandlung, Verjährung

GZ 2012/04/0020, 18.10.2012

VwGH: Die Beschwerde bringt vor, dass die eingangs dargestellte Aufforderung zur Rechtfertigung eine taugliche Verfolgungshandlung gewesen sei, die zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist geführt habe, und ist damit im Recht:

Gem § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist.

Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (§ 32 Abs 2 VStG).

Eine Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss.

Nach stRsp des VwGH muss der Verfolgungshandlung entnommen werden können, wegen welcher Tat sich die Verfolgung der Behörde gegen die beschuldigte Person richtet. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, wurde zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a lit a (jetzt § 44a Z 1) VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung nur dann entsprochen werde, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden. Diese Rechtsschutzüberlegungen, die auf § 44a Z 1 VStG abstellen, sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorliegt.

Für die Verfolgungshandlung ist jedoch nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung in einer dem § 44a Z 2 VStG entsprechenden Weise zur Kenntnis zu bringen. Demnach kommt es bei der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gem § 32 Abs 2 VStG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde, auch nicht auf die richtige rechtliche Qualifikation der zur Last gelegten strafbaren Handlung an, sondern darauf, dass sich der gegen den Beschuldigten gerichtete Tatvorwurf auf alle wesentlichen Sachverhaltselemente bezogen hat und diese eine richtige Subsumtion zuließen.

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