Der Bestellungsbescheid ist zu begründen
GZ 2010/06/0105, 20.09.2012
Der Bf bringt vor, der angefochtene Bescheid enthalte keine Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 Abs 3 RAO. Während Briefpapier, Kuvert und Stampiglie des angefochtenen Bescheides von der Rechtsanwaltskammer Wien als Bescheid erlassende Behörde sprechen, werde unter dem Datum des Bescheides der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien angeführt. Diese widersprüchliche Angabe sei ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. Der angefochtene Bescheid sei auch gänzlich unbegründet und bleibe daher unüberprüfbar. Bei Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wäre die belangte Behörde zu einem anderen Bescheidinhalt gelangt.
VwGH: Gem § 21 Abs 1 der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss 2008 sind Beschlüsse des Ausschusses im Plenum und in den Abteilungen, die in Form von Bescheiden ergehen, mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Festzuhalten ist zunächst, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen der angefochtene Bescheid eindeutig dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien zuzurechnen ist. Die Verwendung des Briefkopfes "Seit 1850 Rechtsanwaltskammer in Wien" vermag daran nichts zu ändern, steht doch "der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien" am Ende der Erledigung unmittelbar nach dem Datum der Erledigung.
Die Beschwerde ist allerdings im Recht, wenn sie das Fehlen jeglicher Feststellungen und einer Begründung moniert. Der angefochtene Bescheid erschöpft sich darin, dass der Bf gem § 10 Abs 3 RAO zum entgeltlichen Vertreter der Mitbeteiligten bestellt werde und die Vertretung nur gegen Sicherstellung der Vertretungskosten zu übernehmen verpflichtet sei. Welche Erwägungen der Bestellung des Bf zu Grunde liegen, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Das gem Art I Abs 2 lit B Z 27 EGVG (ua) von Organen gesetzlicher beruflicher Vertretungen, wie dem Ausschuss der Wiener Rechtsanwaltskammer, zu führende "behördliche Verfahren" ist von der Anwendung des AVG ausgenommen. Dies bedeutet aber nicht, dass auch jene allgemeinen Grundsätze, die sich schon aus dem Wesen des Rechtsstaates ergeben, in diesem behördlichen Verfahren nicht beachtet werden müssen. Der Grundsatz, dass die Bestimmungen des AVG immer dann sinngemäß anzuwenden sind, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt zum Tragen, wenn es um allgemeine, für jedes rechtsstaatliche Verfahren gültige Rechtsgrundsätze geht. Zu diesen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zählt (auch) die Pflicht zur Begründung von Bescheiden. Abgesehen davon sieht § 21 Abs 1 der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss ausdrücklich vor, dass Bescheide mit einer Begründung zu versehen sind.
Zur fehlenden Begründung der Entscheidung verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, dass nach ihrer Praxis der "§ 10-Abs-3-RAO-Antragsteller" nachweisen müsse, dass zumindest drei Rechtsanwälte abgelehnt hätten, seine Vertretung zu übernehmen. Sei dies der Fall, bestelle der Ausschuss jenes Mitglied der RAK-Wien, das in der Liste für Verfahrenshilfe/Zivilrechtsangelegenheiten als nächstes an die Reihe käme. Diese Vorgangsweise sei allen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Wien bekannt, sodass das Fehlen ihrer schriftlichen Darlegung im Bestellungsbescheid keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.
Die Nachholung der Begründung in der Gegenschrift der belangten Behörde ersetzt allerdings die der Behörde obliegende Verpflichtung, den Bescheid zu begründen nicht.
Da sich dem angefochtenen Bescheid die von der belangten Behörde angestrebten Überlegungen nicht entnehmen lassen, liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, weil der VwGH an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gehindert ist.