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Verfahrensrecht

OGH: Zulässigkeit von Neuerungen iSd § 49 AußStrG

Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt

03. 12. 2012
Gesetze: §§ 45 ff AußStrG, § 49 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Rekurs, Neuerungen

GZ 3 Ob 141/12z, 17.10.2012

OGH: Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.

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