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Verfahrensrecht

OGH: Formerfordernisse einer Erbantrittserklärung gem § 159 AußStrG (hier: fehlende Unterschrift)

Eine Sanierung dadurch, dass „alle Beteiligten“ von einer wirksam geänderten Erbantrittserklärung ausgegangen seien, ist mit dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen; die Erbantrittserklärung ist zurückzuweisen, wenn feststeht, dass der Erbrechtstitel, auf den die Erbantrittserklärung gegründet wird, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbantrittserklärten führen kann

03. 12. 2012
Gesetze: § 159 AußStrG, § 799 ABGB, § 157 AußStrG, § 806 ABGB, § 808 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Außerstreitverfahren, Erbantrittserklärung, Formerfordernisse, fehlende Unterschrift, keine Sanierung, Zurückweisung

GZ 3 Ob 141/12z, 17.10.2012

OGH: Während die erste Erbantrittserklärung des Sohnes in der vorgesehenen Form erfolgte, wurde die Änderung der Erbantrittserklärung bloß per Telefax des Vertreters des Sohnes an das Erstgericht zu Handen des Gerichtskommissärs übermittelt. Gem § 159 Abs 3 AußStrG ist allerdings eine Erbantrittserklärung vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. Bei einer mündlichen Erklärung zu Protokoll ist sie zu unterzeichnen. Eine Sanierung dadurch - wie sie offenbar dem Rekursgericht vorschwebte - dass „alle Beteiligten“ von einer wirksam geänderten Erbantrittserklärung ausgegangen seien, ist mit dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen.

Dem gegenüber entspricht die vom Witwer vor dem Gerichtskommissär am 20. September 2011 abgegebene unbedingte Erbantrittserklärung aufgrund der im Testament verfügten Ersatzerbfolge im Hinblick auf die vor dem Gerichtskommissär geleistete eigenhändige Unterschrift des Witwers den Formerfordernissen.

Ob in Ansehung der geänderten Erbantrittserklärung und deren inhaltlicher Klarstellung durch die per e-Mail übermittelte Äußerung des Sohns die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) erforderlich gewesen wäre, bedarf in diesem Verfahrensstadium deshalb keiner Klärung, weil die Erbantrittserklärung des Witwers jedenfalls zurückzuweisen ist:

§ 157 AußStrG sieht - insoweit vergleichbar der Vorgängerbestimmung des § 122 AußStrG 1854 - die Zurückweisung einer Erbantrittserklärung (früher: Erbserklärung) nicht vor. Dieser Grundsatz ist aber dahin einzuschränken, dass die Erbantrittserklärung zurückzuweisen ist, wenn feststeht, dass der Erbrechtstitel, auf den die Erbantrittserklärung gegründet wird, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbantrittserklärten führen kann.

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