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Verfahrensrecht

OGH: Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel nach § 79 EO

Die Vollstreckbarerklärung erfolgt, auch wenn die Verbindung des darauf gerichteten Antrags mit einem Exekutionsantrag zulässig ist (vgl § 84a EO), grundsätzlich losgelöst von einem konkreten Exekutionsverfahren; als Gründe für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung dürfen daher nur Umstände herangezogen werden, die nicht bloß derzeit ein inländisches Exekutionsverfahren ausschließen, sondern auch in die Zukunft wirken

03. 12. 2012
Gesetze: §§ 79 ff EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels, Verweigerung, Staatenimmunität

GZ 3 Ob 18/12m, 11.07.2012

OGH: Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass der Immunitätsverzicht der verpflichteten Partei im Erkenntnisverfahren (Schiedsverfahren) - den sie gar nicht in Abrede stellt - nicht das Vollstreckungsverfahren erfasst.

Nach dem österreichischen Konzept ist das Verfahren zur Prüfung der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Exekutionstitels im Inland nicht Teil des Exekutionsverfahrens, sondern ein dem Exekutionsverfahren nachgebildetes Verfahren sui generis, das eine Ergänzung zum ausländischen Erkenntnisverfahren (Titelverfahren) bildet. Durch die Vollstreckbarerklärung wird einem ausländischen Exekutionstitel ganz unabhängig von einem einzelnen Exekutionsverfahren die Vollstreckbarkeit im Inland mit der Wirkung zuerkannt, dass die Vollstreckbarkeit auch für alle zukünftigen Exekutionsverfahren im Inland bindend feststeht.

Die Vollstreckbarerklärung erfolgt daher, auch wenn die Verbindung des darauf gerichteten Antrags mit einem Exekutionsantrag zulässig ist (vgl § 84a EO), grundsätzlich losgelöst von einem konkreten Exekutionsverfahren. Als Gründe für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung dürfen daher nur Umstände herangezogen werden, die nicht bloß derzeit ein inländisches Exekutionsverfahren ausschließen, sondern auch in die Zukunft wirken. Beispielsweise steht die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels nicht entgegen.

Nach der hL von der beschränkten bzw relativen Staatenimmunität im Vollstreckungsverfahren kommt dem Staat Vollstreckungsimmunität (nur) dann zu, wenn der Vollstreckungsgegenstand hoheitlichen Zwecken dient.

Für den Anlassfall folgt daraus aber, dass eine generelle Vollstreckungsimmunität der verpflichteten Tschechischen Republik nicht besteht. Vielmehr unterliegen im Vollstreckungsstaat derzeit oder künftig gelegene Vermögenswerte, die nicht hoheitlich genutzt werden, der Zwangsvollstreckung.

Daraus ergeben sich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren folgende Konsequenzen:

Die Rekursentscheidung ist, soweit sie den Beschluss über die Vollstreckbarerklärung des Erstgerichts als nichtig aufhebt und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückweist, verfehlt.

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