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Verfahrensrecht

OGH: Vollstreckbarerklärung – Zuständigkeit gem § 82 Z 2 EO iVm § 18 Z 4 EO

Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit gem § 18 Z 4 EO reicht es aus, dass sich Gegenstände, auf die Exekution geführt werden soll, bei Beginn des Exekutionsvollzugs im Sprengel des Gerichts befinden; ob hingegen die konkret beantragte Exekution erfolgreich sein wird, hat auf die örtliche Zuständigkeit keinen Einfluss

03. 12. 2012
Gesetze: § 18 EO, § 82 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, örtliche Zuständigkeit, Vollstreckbarerklärung

GZ 3 Ob 18/12m, 11.07.2012

OGH: Gem § 82 Z 2 EO ist das nach §§ 18 und 19 EO bezeichnete Bezirksgericht für die Vollstreckbarerklärung zuständig, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht. Nach der hier maßgeblichen Generalklausel des § 18 Z 4 EO ist jenes inländische Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich bei Beginn des Exekutionsvollzugs die Sachen befinden, auf welche Exekution geführt wird. Nur dann, wenn es an einem Sachverhalt mangelt, der die Zuständigkeit eines inländischen Exekutionsgerichts begründet - etwa wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung isoliert gestellt wird und der Verpflichtete keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat (§ 82 Z 1 EO) -, ist das zur Erteilung der Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht unter den Voraussetzungen des § 28 JN, also insbesondere bei gegebener inländischer Gerichtsbarkeit für ein Exekutionsverfahren, im Wege der Ordination durch den OGH zu bestimmen.

Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit gem § 18 Z 4 EO reicht es aus, dass sich Gegenstände, auf die Exekution geführt werden soll, bei Beginn des Exekutionsvollzugs im Sprengel des Gerichts befinden. Das ist hier der Fall, befanden sich doch nach dem maßgeblichen Antragsvorbringen der Betreibenden iSd § 54 Abs 1 Z 3 EO die zu pfändenden Gegenstände bei Beginn des Vollzugs im Sprengel des angerufenen Erstgerichts. Ob hingegen die konkret beantragte Exekution erfolgreich sein wird, hat auf die örtliche Zuständigkeit keinen Einfluss. Die Frage einer möglichen Vollstreckungsimmunität ist erst im Exekutionsverfahren zu prüfen, genau so wie die amtswegige Prüfung der Unpfändbarkeit vom Gerichtsvollzieher beim Vollzug bzw vom Exekutionsrichter über Einstellungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 2 EO vorzunehmen ist.

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