In seinem Erkenntnis vom 12.09.2006 zur GZ 1 Ob 151/06x hat sich der OGH mit dem Feststellungsinteresse befasst:
OGH: Wird ein Feststellungsbegehren auf eine Schadenersatzpflicht gestützt, so muss in jenem Zeitpunkt nicht auch schon ein Primärschaden eingetreten sein. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts. Diesfalls setzt die Bejahung eines Feststellungsinteresses jedoch die konkrete Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts voraus.