Der Stiftungsvorstand schuldet ebenso wie die anderen Stiftungsorgane keinen bestimmten Erfolg, sondern lediglich sorgfältiges Bemühen; entscheidend ist daher nicht, ob das diesbezügliche Handeln des Organs richtig war, sondern - vergleichbar dem Amtshaftungsverfahren - nur, ob dieses vertretbar war
GZ 6 Ob 157/12z, 15.10.2012
OGH: Der Revisionsrekurswerberin kommen zwar in Nachwirkung ihrer Begünstigtenstellung zur Absicherung ihrer Begünstigtenrechte Informations- und Kontrollrechte einschließlich der Legitimation zur Stellung eines Abberufungsantrags zu. Allerdings unterscheidet sich der Antrag nach § 27 Abs 2 PSG von einer - der Revisionsrekurswerberin im vorliegenden Fall offenbar nicht eingeräumten - klagsweisen Geltendmachung der Begünstigtenrechte durch den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab: Der Stiftungsvorstand schuldet ebenso wie die anderen Stiftungsorgane keinen bestimmten Erfolg, sondern lediglich sorgfältiges Bemühen. Daher kann bei einem auf Verletzung der Begünstigtenrechte auf Zuwendung gestützten Antrag auf Abberufung des Vorstands nicht geprüft werden, ob das diesbezügliche Handeln des Vorstands richtig war, sondern - vergleichbar dem Amtshaftungsverfahren - nur, ob dieses vertretbar war.