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Zivilrecht

OGH: Zur Ersatzerbschaft

Gibt der eingesetzte Erbe eine Erbantrittserklärung ab, kommt der Ersatzerbe nicht zum Zug; seine Erbantrittserklärung ist zurückzuweisen; der Ersatzerbe, dessen Erbantrittserklärung wegen Erlöschens der Ersatzerbschaft zurückgewiesen wurde, ist allerdings legitimiert, die Überprüfung dieser Rechtsansicht zu verlangen

03. 12. 2012
Gesetze: §§ 604 ff ABGB, § 2 AußStrG, §§ 143 ff AußStrG
Schlagworte: Erbrecht, Substitution, Verlassenschaftsverfahren, Ersatzerbe, Legitimation

GZ 3 Ob 141/12z, 17.10.2012

OGH: Ersatzerbschaft ist die Einsetzung eines Erben für den Fall, dass der Ersteingesetzte (Institut) nicht Erbe wird; der Substitut erbt anstelle des Instituten. Gibt der eingesetzte Erbe eine Erbantrittserklärung ab, kommt der Ersatzerbe nicht zum Zug; seine Erbantrittserklärung ist zurückzuweisen. Er ist nicht als Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens anzusehen. Letzterer Grundsatz ist allerdings dahin einzuschränken, dass der Ersatzerbe, dessen Erbantrittserklärung wegen Erlöschens der Ersatzerbschaft zurückgewiesen wurde, legitimiert ist, die Überprüfung dieser Rechtsansicht zu verlangen.

Unter der Prämisse, dass die vom Sohn geänderte Erbantrittserklärung bisher - mangels Einhaltung der entsprechenden Formvorschriften (gem § 159 AußStrG) - nicht wirksam ist, ist die erstgerichtliche Entscheidung richtig, weil aufgrund der ersten Erbantrittserklärung des Sohns feststeht, dass der Ersatzerbe, also der Witwer, nicht zum Zuge kommen kann.

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