Es ist zulässig, dass sich der Erbe auf einen Erbrechtstitel und - für den Fall von dessen Ungültigkeit - eventualiter auf einen anderen Erbrechtstitel beruft
GZ 3 Ob 141/12z, 17.10.2012
Der Sohn hat erklärt, dass er sich für den Fall der Gültigkeit des Testaments „in eventu“ auf das Testament berufe.
OGH: Nach der Rsp ist es zulässig, dass sich der Erbe auf einen Erbrechtstitel und - für den Fall von dessen Ungültigkeit - eventualiter auf einen anderen Erbrechtstitel beruft. Diesem Standpunkt folgen Welser und offenbar auch Eccher.