Die Änderung der Angabe des Erbrechtstitels ist bis zur Einantwortung zulässig
GZ 3 Ob 141/12z, 17.10.2012
OGH: Das Rekursgericht verwies darauf, dass der Umwandlung einer Erbantrittserklärung aus einem gültigen letzten Willen in eine solche aus dem Gesetz das Hindernis des § 808 ABGB entgegenstehen könnte. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, welche konkreten Konsequenzen das Rekursgericht aus dieser Aussage für den vorliegenden Fall ableiten will, hat sich der Sohn hier bei Änderung seiner Erbantrittserklärung ausdrücklich auf die Ungültigkeit des Testaments berufen. In diesem Fall ist aber § 808 ABGB nicht anwendbar.
Zwar kann der Erbe gem § 806 ABGB seine Erbantrittserklärung weder widerrufen noch eine unbedingte in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern. Nach hA ist jedoch die Änderung der Angabe des Erbrechtstitels bis zur Einantwortung zulässig.