Home

Zivilrecht

OGH: Ansprüche aus der Veränderung des Mietgegenstands sind nur dann (ausnahmsweise) nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Rechtsweg durchzusetzen, wenn sie sich nicht unmittelbar auf das Gesetz, sondern auf eine konkrete Vereinbarung im Mietvertrag stützen

Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags

03. 12. 2012
Gesetze: § 9 MRG, § 37 MRG, § 1 AußStrG, § 1 JN
Schlagworte: Mietrecht, Außerstreitverfahren, streitiges Verfahren, Zulässigkeit des Rechtswegs, Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes, Mietvertrag, Hausordnung

GZ 6 Ob 229/11m, 16.11.2012

Die Klägerin (Vermieterin hat sich für das von ihr gewählte streitige Verfahren auf die vertraglichen Vereinbarungen (Mietvertrag, Hausordnung) berufen.

OGH: Ansprüche aus der Veränderung des Mietgegenstands sind nur dann (ausnahmsweise) nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Rechtsweg durchzusetzen, wenn sie sich nicht unmittelbar auf das Gesetz, sondern auf eine konkrete Vereinbarung im Mietvertrag stützen. Wird aber das Klagebegehren auf eine Mietvertragsbestimmung gestützt, so ist damit noch nicht zwangsläufig die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs gegeben. Wird nämlich im Vertrag nur das Gleiche verankert, was sich ohnehin bereits aus § 9 MRG ergibt, so reicht die vertragliche Bestimmung für die Annahme des streitigen Rechtswegs nicht aus. Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags.

Die von der Klägerin behaupteten vertraglichen Vereinbarungen sind aber keine konkreten Absprachen, die über das, was sich ohnehin aus dem Gesetz ergibt, hinausgehen (anders etwa in 6 Ob 104/99h).

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at