Die Situation, dass die Klägerin die bücherliche Sicherheit für ihre Ansprüche aus dem Übergabsvertrag partiell aufgibt und letztlich im Zwangsversteigerungsverfahren verliert, ist nicht mit der Übernahme einer Haftung für eine fremde Schuld vergleichbar, sodass der Anwendungsbereich des § 25c KSchG weder unmittelbar noch analog eröffnet ist
GZ 3 Ob 198/12g, 14.11.2012
Die Klägerin hat im Jahr 2004 iZm der Übergabe ihrer Anteile an zwei Liegenschaften an die Übernehmerin G, die dadurch Alleineigentümerin wurde, auf die vorrangige bücherliche Sicherstellung ihrer im Übergabsvertrag festgelegten Ansprüche verzichtet, wodurch die nun beklagte Bank, Kreditgeberin der Übernehmerin, ihre Hypothek erstrangig verbüchern konnte. Eine weitere vergleichbare Vorrangseinräumungserklärung zugunsten der Bank gab die Klägerin im Jahr 2005 ab.
Das Vorbringen der Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision lässt sich dahin zusammenfassen, dass ihre „persönliche Haftung“ der Haftung anderer Interzedenten iSd § 25c KSchG vergleichbar sei, weshalb die beklagte Bank eine Aufklärungspflicht über die prekäre wirtschaftliche Situation der Übernehmerin getroffen habe. Wegen Verletzung dieser Pflicht hafte sie der Klägerin für den iHv 93.900 EUR entstandenen Schaden, zumal im Zwangsversteigerungsverfahren die Löschung der Rechte nicht zu verhindern gewesen sei. Im Übrigen habe zwischen den Parteien - im Hinblick auf die Unterfertigung der Pfandurkunde(n) und den Verzicht der Klägerin auf die Einverleibung ihrer Rechte im ersten Rang - ein Vertragsverhältnis bestanden.
OGH: Unzweifelhaft fehlt es an einem Beitritt der Klägerin zu einer materiell fremden Verbindlichkeit als Interzedentin oder an einer vergleichbaren Situation, die (bei planwidriger Lücke allenfalls) zu einem Analogieschluss führen könnte. Vielmehr geht es um die Frage, welche Gegenleistung sich die Klägerin iZm der Übergabe ihrer Liegenschaftsanteile ausbedungen hat und ob sie sich zur Absicherung ihrer Ansprüche von der Übernehmerin eine bücherliche Sicherung einräumen ließ. Letzteres ist zwar im Übergabsvertrag geschehen; die Klägerin hat allerdings auf die erstrangige Sicherung verzichtet, wodurch die Bank den ersten bücherlichen Rang einnehmen konnte.
Die Sicherung ihrer Ansprüche ist allein Angelegenheit der Klägerin im Verhältnis zur Übernehmerin. Die Bank ist davon wirtschaftlich tangiert, hat aber keine Rechtsposition, die die ureigene Entscheidung der Übergeberin beeinflussen könnte, wie sie die Gegenleistungen für die Übergabe und deren Sicherung gestaltet. Die Situation, dass die Klägerin die bücherliche Sicherheit für ihre Ansprüche aus dem Übergabsvertrag partiell aufgibt und letztlich im Zwangsversteigerungsverfahren verliert, ist nicht mit der Übernahme einer Haftung für eine fremde Schuld vergleichbar, sodass der Anwendungsbereich des § 25c KSchG weder unmittelbar noch analog eröffnet ist. Aus diesem Grund kommen Informationspflichten der Bank gegenüber der Klägerin entsprechend dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht.