Die Außenversicherung deckt das Risiko in einem „ständig benutzten“ Gebäude nur dann, wenn darin zumindest eine Wohnung mindestens 270 Tage des Jahres bewohnt wird; in einem reinen Bürogebäude ohne Wohnungen besteht daher keine Versicherungsdeckung
GZ 7 Ob 81/12f, 30.05.2012
Der Kläger schloss mit der Beklagten eine Haushaltsversicherung ab, die auch eine Außenversicherung bis zu 20 % der Versicherungssumme (36.720 EUR) beinhaltet. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Vertragsgrundlagen für die Haushaltversicherung, Fassung 2006, Premiumschutz“ (ABH 2006 Premium) zu Grunde. Art 3 und Art 6 der ABH 2006 Premium lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 3
Örtliche Geltung
1. Versicherung in der Wohnung des Versicherungsnehmers
Die Versicherung gilt in der Wohnung des Versicherungsnehmers im Gebäude auf dem Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort angeführt ist. …
...
3. Außenversicherung außerhalb des Versicherungsgrundstückes
Diese Außenversicherung gilt weltweit.
Versichert sind Sachen des Wohnungsinhaltes gemäß Art. 2, die vorübergehend maximal 10 Monate in Räume von ständig bewohnten Gebäuden außerhalb des Versicherungsgrundstückes verbracht werden. …
...
In dieser Außenversicherung sind nicht versichert
• Sachen in Wohnsitzen des Versicherungsnehmers, die nicht als Versicherungsort gemäß Art. 3.1. in der Polizze genannt sind;
• Sachen in Dachböden, Kellern, Ersatzräumen, Nebengebäuden, Stiegenhäusern, Gemeinschaftsräumen etc. und im Freien außerhalb des Versicherungsgrundstückes;
• Glasschäden;
• Schäden an Gebäudezubehör und Baubestandteilen;
• Schäden durch einfachen Diebstahl außerhalb des Versicherungsgrundstückes, ausgenommen einfacher Diebstahl von privaten Zahlungsmitteln und Verlust von Dokumenten außerhalb des Versicherungsgrundstückes gemäß Art. 1.2.1.
...
Artikel 6
Sicherheitsvorschriften
...
Allgemein
Ist das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, gemäß Polizze ständig bewohnt, so muss mindestens eine Wohnung in diesem Gebäude mindestens 270 Tage des Jahres bewohnt sein. Eine Verringerung dieser Dauer stellt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne ABS Art. 2 dar. Diese Regelung gilt auch für die Außenversicherung gemäß Art. 3.3.“
OGH: Die Interpretation des Art 3.3. iVm Art 6 ABH 2006 Premium durch die Vorinstanzen folgt den in stRsp vertretenen Grundsätzen, dass Allgemeine Vertragsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen sind.
Die Auslegung, dass keine Versicherungsdeckung in einem reinen Bürogebäude ohne Wohnungen besteht, ist entgegen der Ansicht des Klägers zutreffend. Die in der Revision dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stichhältig. Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO reicht es daher aus, auf die Ausführungen des Berufungsgerichts hinzuweisen und diese wie folgt zu ergänzen:
Durch die in Art 3.1. ABH 2006 Premium vereinbarte Festlegung des Versicherungsorts mit der Wohnung des Versicherungsnehmers erfolgt in der Haushaltsversicherung eine sekundäre Risikoabgrenzung. Durch die in Art 3.3. normierte „Außenversicherung“ wird der Versicherungsort erweitert, allerdings mit einer besonderen Entschädigungsgrenze. Begehrt der Versicherungsnehmer - wie hier - Deckung aus der „Außenversicherung“, so muss er die für seinen Anspruch maßgeblichen Umstände behaupten und beweisen.
Gem Art 3.3. ABH 2006 Premium sind versicherte Sachen des Wohnungsinhalts dann „außenversichert“, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befanden, was hier nicht strittig ist. Versichert sind (nur) in Räume von ständig bewohnten Gebäuden verbrachte Gegenstände. Der Ausdruck „ständig bewohnte Gebäude“ charakterisiert nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Gebäude, das der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen dient. Die Räume in einem reinen Bürogebäude - wie dem Arbeitsplatz des Klägers - werden nicht bewohnt, sondern für geschäftliche Tätigkeiten benutzt.
Art 6 ABH 2006 Premium („Allgemein“), der auch für die Außenversicherung gilt, konkretisiert, was unter einem ständig bewohnten Gebäude zu verstehen ist. In diesem Gebäude muss sich zumindest eine Wohnung befinden, die mindestens 270 Tage des Jahres bewohnt wird. Demnach braucht sich die versicherte Sache zwar nicht in einem Wohnraum befinden, jedoch muss zumindest eine Wohnung in diesem Gebäude in der genannten Dauer bewohnt sein. Das Büro des Klägers, in dem die Fotoausrüstung gestohlen wurde, befindet sich in einem Bürogebäude mit angeschlossener Lagerhalle, in dem überhaupt keine Wohnungen oder Wohnräumlichkeiten vorhanden sind. Ein solches Gebäude dient ausschließlich der Verrichtung von Arbeitstätigkeiten, nicht aber Wohnzwecken. Für Räume in einem Bürogebäude besteht daher keine Deckungspflicht der Beklagten.
Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht es nicht dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Haushaltsversicherung, ein ständig bewohntes Gebäude sei bloß ein „regelmäßig benutztes und grundsätzlich nicht für jedermann zugängliches“ Gebäude. Mit diesem Begriffsverständnis übergeht der Kläger nicht nur die Definition in Art 6 ABH 2006 Premium, sondern verlässt auch den Boden des allgemeinen Sprachgebrauchs. Die Außenversicherung deckt das Risiko in einem „ständig benutzten“ Gebäude nur dann, wenn darin zumindest eine Wohnung mindestens 270 Tage des Jahres bewohnt wird.