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Zivilrecht

OGH: Zur Freiheitsersitzung

Die von einem Dritten ausgehende Beeinträchtigung kann die Verjährung nach § 1488 ABGB nicht in Gang setzen; als Dritter ist auch ein anderer Servitutsberechtigter anzusehen

07. 02. 2014
Gesetze:

§ 1488 ABGB, §§ 472 ff ABGB


Schlagworte: Servitut, Freiheitsersitzung, Verjährung


GZ 1 Ob 202/13g, 19.12.2013


 


OGH: Die Freiheitsersitzung erfolgt nur durch die Inanspruchnahme des Vorrechts durch den Eigentümer (Besitzer) der belasteten Liegenschaft iVm einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechts. Die von einem Dritten ausgehende Beeinträchtigung kann die Verjährung nach § 1488 ABGB nicht in Gang setzen; als Dritter ist auch ein anderer Servitutsberechtigter anzusehen. Wenn die Beklagte die Freiheitsersitzung bereits seit 1971 behauptet, ist sie darauf zu verweisen, dass sie damals noch nicht Eigentümerin eines Teils des Weges war und auch die Gäste ihrer Buschenschank, die Fahrzeuge abstellten, die Frist des § 1488 ABGB nicht auslösten. Bei Wegedienstbarkeiten genügt für den Beginn des Fristenlaufs, dass durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass durch das Anbringen einer Bodenmarkierung auf dem Weg die ungehinderte Benützung des Weges nicht unmöglich war, sondern erst durch die spätere Errichtung von Absperrungen im Jahr 1998, worauf die Kläger vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1488 ABGB die Unterlassungsklage einbrachten, ist jedenfalls vertretbar.

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