Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen; es ist zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch, aber nicht nur Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde; Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen - sind bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit jedoch außer Betracht zu lassen; sollte sich im Einzelfall ausgehend von einem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers herausstellen, dass die Mehrbelastungen zu einer Situation führen, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar ist - insbesondere weil das Einkommen nach Abzug dieser Belastungen unter den Ausgleichszulagenrichtsatz fällt -, so läge ein Anwendungsfall des § 5 RRZ 2008 vor
GZ 2010/08/0158, 17.10.2012
VwGH: Gem § 31 Abs 5 Z 16 ASVG hat der Hauptverband ua für die Befreiung von der Rezeptgebühr bzw deren Herabsetzung bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten Richtlinien aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen.
Die auf Grund dieser Bestimmung vom Hauptverband erlassenen, im Internet verlautbarten Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008) sehen in §§ 3 und 4 bestimmte Befreiungstatbestände vor; ua werden gem § 3 Abs 1 Z 1 RRZ 2008 Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung von der Rezeptgebühr befreit und ist ein Versicherter gem § 4 Abs 1 Z 3 RRZ 2008 auf Antrag von der Rezeptgebühr zu befreien, wenn er an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt. § 5 RRZ 2008 lautet wie folgt:
"Befreiung in besonderen Fällen
§ 5. In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte."
Die Richtlinien umschreiben damit entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 31 Abs 5 Z 16 ASVG zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den §§ 3 und 4 der Richtlinien normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 136 Abs 5 ASVG bzw der Parallelbestimmungen (hier: § 92 Abs 5 GSVG) unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des § 31 Abs 5 Z 16 dritter Halbsatz ASVG in § 5 der Richtlinien vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 der Richtlinien vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 der Richtlinie verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der wegen einer länger dauernden medikamentösen Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der §§ 3 und 4 der Richtlinien erfüllen.
Die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde nur von der monatlichen Nettopension iHv EUR 987,80 ausgehe, nicht aber von den sonstigen Angaben des Bf. Von seiner Pension würden ihm, was auch aktenkundig sei, im Weg der Aufrechnung Rückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern abgezogen, sodass er nicht einmal das gesetzliche Existenzminimum erhalte. Es verbleibe dem Bf ein Auszahlungsbetrag von monatlich lediglich "ca EUR 523,68" bzw nach Abzug von "Wohnungskosten, Heizung und diversen Aufwendungen" ein Einkommen von weniger als EUR 300,--. Auf Grund seiner Stoffwechselerkrankung und der deswegen einzuhaltenden strengen Diät entstünden ihm erhebliche Mehrkosten.
Es seien sowohl § 3 Abs 1 Z 1 und § 4 Abs 1 Z 3 als auch § 5 der RRZ 2008 anzuwenden, und es liege auch eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 86 Abs 6 lit d GSVG vor.
Unstrittig ist, dass der Bf keine Ausgleichszulage bezogen hat. Eine Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 3 Abs 1 Z 1 RRZ 2008 kam daher nicht in Betracht. Auch die Anwendbarkeit des § 4 Abs 1 Z 3 RRZ 2008 hat die belangte Behörde zu Recht verneint, weil die Nettopension des Bf den nach dieser Bestimmung maßgeblichen Betrag von 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes überstiegen hat.
Darüber hinaus war aber auf § 5 RRZ 2008 Bedacht zu nehmen:
Diese Bestimmung ermöglicht es, wie oben dargestellt, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den §§ 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch, aber nicht nur Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde. Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen - sind bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit jedoch außer Betracht zu lassen.
Die vom Bf geltend gemachten Kosten für Wohnung und Heizung konnten daher ebenso wie die erst in der Beschwerde behaupteten Pensionsabzüge (nach der Aktenlage handelt es sich um "Fremdabzüge" auf Grund einer Exekutionsbewilligung) als Ausgaben der allgemeinen Lebensführung keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 92 Abs 5 GSVG iVm den RRZ 2008 begründen.
Der Bf hat aber schon im Verwaltungsverfahren auch auf die besonderen Aufwendungen für seine auf Grund einer Stoffwechselerkrankung einzuhaltende Diät mit einem "Tagessatz" von EUR 17,-- hingewiesen. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich - sollte die Behauptung des Bf hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit der Diät zutreffen - jedenfalls um solche, die bei der Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit iSd § 5 RRZ 2008 zu berücksichtigen sind. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, zu der Diät und den daraus entstehenden Kosten nähere Feststellungen zu treffen, weil sie offenbar der Ansicht war, sie habe dem Vorbringen des Bf schon durch die Prüfung des Befreiungstatbestandes des § 4 Abs 1 Z 3 RRZ 2008 ausreichend Rechnung getragen. Das greift aber zu kurz: Richtig ist zwar, dass § 4 Abs 1 Z 3 RRZ 2008 von der Annahme getragen ist, einem Versicherten, der ein höheres Einkommen als 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes hat, könnten grundsätzlich die erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zugemutet werden. Sollte sich aber im Einzelfall ausgehend von einem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers herausstellen, dass die Mehrbelastungen zu einer Situation führen, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar ist - insbesondere weil das Einkommen nach Abzug dieser Belastungen unter den Ausgleichszulagenrichtsatz fällt -, so läge ein Anwendungsfall des § 5 RRZ 2008 vor.
Hinsichtlich der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd § 86 Abs 6 lit d GSVG ist keine weitere Konkretisierung durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgt. Vor dem Hintergrund des mit § 86 Abs 6 lit d GSVG - in gleicher Weise wie mit § 92 Abs 5 GSVG (und den Parallelbestimmungen im ASVG, B-KUVG und BSVG) - offenkundig verfolgten Zwecks, Versicherte vor unzumutbaren Belastungen durch krankheitsbedingte Aufwendungen zu schützen, kann es aber nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens letztlich auch hier darauf abgestellt hat, ob sich der Bf in einer wirtschaftlichen und sozialen Situation befindet, die jener eines Ausgleichszulagenbeziehers zumindest vergleichbar ist. Die belangte Behörde hat aber verkannt, dass es dazu auch erforderlich gewesen wäre, Feststellungen zu der vom Bf eingehaltenen Diät zu treffen und die dadurch entstandenen Aufwendungen gegebenenfalls in ihre Beurteilung mit einzubeziehen.