Es reicht nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann; vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum Anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt
GZ 2012/03/0126, 22.10.2012
VwGH: Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt.
Der Bf hat den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe mit möglichen Gefährdungen in der Freizeit aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit in einer Justizanstalt begründet. Zu Recht hat die belangte Behörde erkannt, dass dieses Vorbringen weder konkret noch substantiiert genug war, um den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe iSd § 22 Abs 2 WaffG zu begründen.
Der VwGH hat sich in seiner jüngeren Rsp wiederholt auch mit Fällen befasst, in denen Angehörige der Sicherheits- oder Militärbehörden den Bedarf nach Ausstellung eines Waffenpasses mit Gefährdungen aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit begründet hatten (vgl etwa die Erkenntnisse vom 29. Mai 2009, 2006/03/0098 (Angehöriger des Jagdkommandos mit polizeilichen Aufgaben), vom 27. Mai 2010, 2009/03/0144 (Angehöriger der Militärstreife und -polizei), und vom 21. Oktober 2011, 2010/03/0058 (Polizeibeamter)).
Diesen Fällen war gemeinsam, dass den betreffenden Beamten für ihre gefahrengeneigte dienstliche Tätigkeit - wie auch im gegenständlichen Fall - eine Dienstwaffe zur Verfügung stand, sie aber für außerdienstliche Zeiten ein Fortwirken der Gefahrenlage behauptet hatten, der sie ausschließlich mit Waffengewalt wirksam begegnen könnten. In den beiden erstgenannten Fällen erkannte der VwGH, dass es den jeweiligen Bf nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, dass das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (außerhalb des Dienstes) geradezu erforderlich sei, um ein Risiko aufgrund einer besonderen Gefahrenlage, in das sie mit hoher Wahrscheinlichkeit kommen konnten, zu vermeiden. Im letztgenannten Fall hielt der VwGH fest, dass sich für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedenfalls aus seinen Verpflichtungen nach § 43 BDG und § 1 Abs 3 der Richtlinien-Verordnung, BGBl Nr 266/1993 (RLV), außerhalb seines Dienstes keine besondere Gefahrenlage ergebe, die in Bezug auf den Waffenpass bedarfsbegründend sein könne. Es sei auch nicht einsichtig, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich zunächst außerhalb des Dienstes befänden und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 RLV dienstlich einschritten, mit einer anderen Schusswaffe tätig sein sollten als mit der ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe.
Auch im gegenständlichen Fall gelingt es dem Bf nicht, den Bedarf für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe (außerhalb des Dienstes, während dessen ihm unbestritten eine Dienstwaffe zur Verfügung steht) darzulegen. In seiner Beschwerde hält er der belangten Behörde zwar vor, vier näher bezeichnete Strafakten nicht beigeschafft zu haben, aus denen sich ergeben hätte, dass Fluchtversuche von Häftlingen nur mit massiver Körperkraft verhindert, der Bf dabei auch verletzt und von den Haftinsassen bedroht worden sei. Nach seinem eigenen Vorbringen haben diese - im Rahmen des Dienstes erfolgten - Übergriffe gegen ihn auch zu entsprechenden, nicht zuletzt der Spezialprävention dienenden strafgerichtlichen Verurteilungen der Täter geführt. Dass sich ungeachtet dessen aus diesen Vorfällen eine besondere Gefährdung des Bf (und/oder seiner Familie) außerhalb der dienstlichen Tätigkeit ergibt, der er mit Waffengewalt begegnen können müsse, lässt sich allerdings nicht nachvollziehen. In diesem Zusammenhang bleibt das Vorbringen des Bf sehr allgemein, unkonkret und spekulativ. Aus dem bloßen Umstand, dass der Bf in seiner Freizeit auf Häftlinge gestoßen sei, die sich auf der Flucht befunden hätten, bzw ihm gegenüber in L am Hauptplatz ein Haftentlassener gestikuliert habe, den Bf zu erschießen, lässt sich eine reale Gefährdung des Bf oder seiner Familie nicht ausreichend deutlich ableiten. Vor allem zum letzten behaupteten Vorfall bleibt das Vorbringen des Bf zu unkonkret, um eine besondere, von dieser Person tatsächlich ausgehende Gefahrenlage, annehmen zu können.
Zusammenfassend kann der belangten Behörde daher schon auf der Grundlage des vorgelegten angefochtenen Bescheides und des Beschwerdevorbringens nicht entgegen getreten werden, wenn sie einen Bedarf des Bf iSd § 21 Abs 2 erster Satz WaffG verneint und vom Ermessen iSd § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG nicht zugunsten des Bf Gebrauch gemacht hat.