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Steuerrecht

VwGH: § 83 BAO und Nachweis der (Erteilung der) Vollmacht

Die belangte Behörde hat mit der Ansicht, die eigenhändig unterschriebene Vollmachtsurkunde diene nicht nur dem Nachweis der Bevollmächtigung, sondern gehöre zu den Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit, die Rechtslage verkannt

28. 11. 2012
Gesetze: § 83 BAO, § 85 BAO, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Vollmacht, Nachweis

GZ 2008/13/0245, 25.09.2012

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, der Bf sei volljährig und es sei für ihn auch kein Sachwalter bestellt worden, woraus sich nach Ansicht der belangten Behörde trotz der geistigen Behinderung schon seine Prozessfähigkeit ergab. Seine Schwester sei jedenfalls nicht als Sachwalter eingeschritten.

Die "Aktivlegitimation" der Schwester des Bf "als gewillkürte Vertreterin" ihres geistig behinderten, nicht unter Sachwalterschaft stehenden Bruders sei nach der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung zu bejahen, wenn der Bf seine Schwester mit seiner Vertretung in Abgabenangelegenheiten beauftragt habe und sie den Abgabenbehörden eine von ihm eigenhändig unterschriebene Vertretungsvollmacht vorlege. Ob der Bf seine Schwester beauftragt habe oder nicht, sei eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage, wobei "zu beachten" sei, "dass das Ausweisen durch eine schriftliche Vollmacht zum Gesetzestatbestand von § 83 Abs 1 BAO gehört". Eine eigenhändig vom Bf unterschriebene Vertretungsvollmacht sei den Abgabenbehörden nicht vorgelegt worden. "Festzustellen" sei, "dass bereits mit der Nichtvorlage einer eigenhändig von (dem Bf) unterschriebenen Vertretungsvollmacht der für die gewillkürte Vertretung erforderliche Tatbestand nicht vorliegt".

Dass ein solche Vollmacht zwar existiere, aber nicht vorgelegt worden sei, sei "auszuschließen, weil in der Berufungsschrift nicht vorgebracht worden" sei, dass eine solche Bevollmächtigung stattgefunden habe. Wenn es in der Berufung heiße, der Bf sei nicht in der Lage, den "Brief" des Finanzamtes zu beantworten, so spreche das - gemeint offenbar: trotz der von der belangten Behörde bejahten Prozessfähigkeit - "im Gegenteil dafür, dass (der Bf) behinderungsbedingt nicht in der Lage gewesen" sei, seine Schwester mit seiner Vertretung zu beauftragen. "Von dieser Sachlage ausgehend ist als erwiesen anzusehen, dass (der Bf seine Schwester) nicht mit seiner Vertretung beauftragt hat".

VwGH: Dieser von der belangten Behörde in einer langen Gegenschrift verteidigten und darin aufrechterhaltenen Argumentation hält die Beschwerde mit Recht entgegen, dass über Vollmachtsmängel der von der belangten Behörde vermuteten Art gem § 83 Abs 2 und § 85 Abs 4 unter sinngemäßer Anwendung des § 85 Abs 2 BAO ein Mängelbehebungsverfahren stattzufinden hat, wenn nicht - in Fällen wie dem vorliegenden - gem § 83 Abs 4 BAO bei einer Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder vom Bestehen einer ausreichenden Vollmacht auszugehen ist.

Den klaren Verstoß gegen diese Anordnung des Gesetzgebers versucht die belangte Behörde in der Gegenschrift mit dem dort mehrfach vorgetragenen Argument zu rechtfertigen, die auf die Berufungsvorlage folgende, der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides allerdings nicht bekannte Vorsprache im Finanzamt sei "als Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs 4 BAO anzusehen" und das "Schweigen" des Bf und seiner Schwester bei dieser Besprechung sei "als eine ausschließlich dem Vater erteilte Vertretungsvollmacht zu interpretieren" gewesen. Ein "weiteres" Mängelbehebungsverfahren sei "nicht zulässig" gewesen, weil "nach der Besprechung (13. August 2008) als erwiesen anzusehen war und damit zweifelsfrei feststand, dass der Bf seiner Schwester keine Vertretungsvollmacht erteilt hat".

Mit dieser Argumentation setzt sich die belangte Behörde darüber hinweg, dass das von ihr nun behauptete erstinstanzliche "Mängelbehebungsverfahren", in dem es auch nach der Darstellung des Finanzamtes keine Aufforderung zur Vollmachtsvorlage gab, gar nicht aktenkundig war und dem angefochtenen Bescheid, in dem es folglich nicht vorkommt, daher nicht zugrunde gelegt wurde, weshalb die belangte Behörde im Übrigen auch nicht ausgesprochen hat, dass die Berufung als zurückgenommen gelte (§ 85 Abs 2 BAO). Wenn der Bf als Reaktion auf die Verständigung von der Berufungsvorlage zusammen mit seiner Schwester, die die Berufung für ihn eingebracht hatte, und mit seinem ihn schon bisher im Abgabenverfahren vertretenden Vater beim Finanzamt vorsprach, wobei das Thema dieser Vorsprache auch nach der Darstellung des Finanzamtes das weitere Schicksal der Berufung war, so war dies im Gegensatz zur Deutung der belangten Behörde auch als Bestätigung der Vertretungsmacht des Verfassers der Berufung zu werten. Dass es einer solchen vor dem Hintergrund des § 83 Abs 4 BAO überhaupt bedurfte, scheint das Finanzamt, das die Berufung schon vorgelegt hatte, nicht angenommen zu haben. Der in diesem Punkt in der Gegenschrift vertretenen Ansicht der belangten Behörde, § 83 Abs 4 BAO sei auf die ihn betreuende Schwester des Bf nicht anwendbar gewesen, weil in der Berufung getrennte Haushaltsführungen behauptet worden seien, ist ebenso wenig beizupflichten wie der in der Gegenschrift auch geäußerten Meinung, eine Bejahung der Vertretungsmacht der Schwester des Bf statt der Zurückweisung der in seinem Namen erhobenen Berufung hätte den Beschwerdeführer in dem durch Art 14 EMRK und Art 7 B-VG gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen verletzt.

Die belangte Behörde hat aber schon im angefochtenen Bescheid mit der ihm ua zugrunde gelegten Ansicht, die eigenhändig unterschriebene Vollmachtsurkunde diene nicht nur dem Nachweis der Bevollmächtigung, sondern gehöre zu den Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit, auch die Rechtslage verkannt.

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