Home

Verfahrensrecht

VwGH: Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 39 Abs 2 VwGG

Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist dann mit der EMRK vereinbar, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen; solche besonderen Umstände sind gegeben, wenn das Vorbringen des Bf nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht

28. 11. 2012
Gesetze: § 39 VwGG, Art 6 EMRK
Schlagworte: Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Antrag, Absehen

GZ 2010/17/0021, 24.10.2012

VwGH: Gem § 39 Abs 2 Z 6 VwGG kann der VwGH ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem VwGH vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art 6 Abs 1 EMRK dem entgegensteht.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Bf im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at