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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Mit Beginn des neuen Arbeitsjahres steht dem Dienstnehmer für dieses neue Arbeitsjahr für die Zuschussgewährung nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit ein neues Kontingent von maximal 42 Kalendertagen zur Verfügung

20. 05. 2011
Gesetze: § 53b ASVG
Schlagworte: Sozialrecht, Krankheit, Zuschuss nach Entgeltfortzahlung

In seinem Beschluss vom 12.09.2006 zur GZ 10 ObS 108/06i hat sich der OGH mit der Auslegung des § 53b ASVG und insbesondere mit der Frage befasst, ob durch eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers der höchstmögliche Zuschuss für 42 Tage pro Arbeitsjahr ausgeschöpft werden kann:
OGH: Mit Beginn des neuen Arbeitsjahres steht dem Dienstnehmer für dieses neue Arbeitsjahr für die Zuschussgewährung nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit ein neues Kontingent von maximal 42 Kalendertagen zur Verfügung.

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