Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung bzw Anleitung dieser Partei durch das Gericht geben könnte, ist schon von vornherein so einzelfallbezogen, dass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist
GZ 6 Ob 165/12a, 13.09.2012
OGH: Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung bzw Anleitung einer Partei durch das Gericht geben könnte, ist schon von vornherein so einzelfallbezogen, dass darin idR keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist. Das Erstgericht hat den Sachwalter, der Rechtsanwalt ist, ohnedies zur Bekanntgabe des Vermögensstands der Betroffenen sowie der Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse allfälliger unterhaltsverpflichteter Verwandter aufgefordert. In der Auffassung des Rekursgerichts, damit sei das Erstgericht seiner Anleitungspflicht ausreichend nachgekommen, ist keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.