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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kostenersatzanspruch bei gänzlichem Unterliegen des Versicherten – zum Kostenersatz nach Billigkeit iSd § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG

Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, geltend zu machen; sind aus dem Akt ausreichende Anhaltspunkte ableitbar, kann vom Erfordernis einer weiteren Bescheinigung abgesehen werden

26. 11. 2012
Gesetze: § 77 ASGG
Schlagworte: Kostenersatzansprüche, gänzliches Unterliegen des Versicherten, Billigkeit, Akt, ausreichende Anhaltspunkte

GZ 10 ObS 139/12g, 02.10.2012

OGH: Unterliegt der Versicherte im gerichtlichen Verfahren zur Gänze, hat er dem Grunde und der Höhe nach einen nach den in § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG genannten Maßstäben zu beurteilenden Kostenersatzanspruch. Nach dem Wortlaut der Bestimmung setzt ein Kostenersatz nach Billigkeit voraus, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen und auch tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, geltend zu machen. Wenngleich der Kläger nicht vorgebracht hat, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen Kostenersatz nahelegen, sind dafür aus dem im Akt erliegenden Vermögensbekenntnis ausreichende Anhaltspunkte ableitbar, sodass vom Erfordernis einer weiteren Bescheinigung abgesehen werden kann. Die rechtlichen Schwierigkeiten des Falls ergeben sich daraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhing. Es entspricht der Billigkeit, dem zur Gänze unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen.

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