Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105 und 106 ArbVG kommt ausschließlich den „einfachen“ Arbeitnehmern iSd § 36 Abs 1 ArbVG zu; vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person sind daher nicht zur Kündigungs- bzw Entlassungsanfechtung gem §§ 105 f ArbVG berechtigt (§ 36 Abs 2 Z 1 ArbVG); darauf, ob das vertretungsbefugte Organmitglied seine Kompetenzen tatsächlich ausübt oder seine Befugnisse im Innenverhältnis beschränkt sind, kommt es nicht an
GZ 8 ObA 49/12g, 13.09.2012
OGH: In der Rsp ist anerkannt, dass für den II. Teil des ArbVG, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, nicht der allgemeine Arbeitnehmerbegriff iSd § 1151 ABGB, sondern der besondere Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG maßgebend ist. Der auf diese Weise definierte personelle Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG bildet die Grenze für den allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105 und 106 ArbVG kommt demnach ausschließlich den „einfachen“ Arbeitnehmern iSd § 36 Abs 1 ArbVG zu. Vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person, soweit sie ihre Tätigkeit überhaupt aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausüben, sowie leitende Angestellte sind daher nicht zur Kündigungs- bzw Entlassungsanfechtung gem §§ 105 f ArbVG berechtigt (§ 36 Abs 2 Z 1 und Z 3 ArbVG).
Dieser Regelung liegt die Wertung zugrunde, dass einem Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit der Arbeitgeberseite zuzuordnen ist, die betriebsverfassungsgesetzliche Schutzwürdigkeit nicht zukommt. Hinsichtlich der hier anwendbaren Bestimmung des § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG hat sich der Gesetzgeber als Abgrenzungskriterium für den leicht überprüfbaren organisationsrechtlichen Gesichtspunkt des (organschaftlichen) Vertretungsrechts entschieden.
Darauf, ob das vertretungsbefugte Organmitglied seine Kompetenzen (hier als handelsrechtlicher Geschäftsführer) tatsächlich ausübt oder seine Befugnisse im Innenverhältnis beschränkt sind (vgl § 20 GmbHG), kommt es nicht an.
Zu seiner Stellung bei der Beklagten hat der Kläger - über entsprechenden Einwand der Beklagten - vorgebracht, dass er formell handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beklagten, faktisch aber in einem normalen Angestelltenverhältnis tätig gewesen sei. Mit Bezug auf dieses Vorbringen hat er in der außerordentlichen Revision - unter Hinweis auf 8 ObA 262/95 - ausgeführt, dass ihm tatsächlich keine Entscheidungskompetenzen zugestanden seien. Der Kläger meint, dass es auch bei einem Organmitglied iSe „materiellen Betrachtungsweise“ darauf ankomme, welche Entscheidungskompetenzen tatsächlich ausgeübt werden.
Damit ist der Kläger nicht im Recht. Eine Prüfung der rechtlichen Einflussmöglichkeit auf die Führung des Betriebs, konkret der Ausgestaltung der Leitungsfunktion in Bezug auf eine Dispositions- bzw Entscheidungsbefugnis über Personalagenden ist nur für die Qualifikation als leitender Angestellter nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG erforderlich. Dass er als „Strohmann“ fungierte und nur zum Schein zum handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt wurde, hat der Kläger nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus dem von ihm behaupteten Sachverhalt.