Verfahren zur Bewilligung von Hausdurchsuchungen sind in § 41 KartG nicht genannt
GZ 16 Ok 5/12, 11.10.2012
OGH: Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 KartG, wonach die unterliegende Partei die Kosten nur in bestimmten Verfahrensarten und darüber hinaus nur die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ersetzen hat. Verfahren zur Bewilligung von Hausdurchsuchungen sind in § 41 KartG nicht genannt; die Rekurswerberinnen haben auch weder obsiegt, noch kann der Bundeswettbewerbshörde Mutwilligkeit vorgeworfen werden. Das Kostenersatzbegehren der Rekurswerberinnen ist daher unbegründet.