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Wirtschaftsrecht

OGH: Kostenersatz iSd § 41 KartG iZm Hausdurchsuchung gem § 12 WettbG?

Verfahren zur Bewilligung von Hausdurchsuchungen sind in § 41 KartG nicht genannt

26. 11. 2012
Gesetze: § 12 WettbG, § 11a WettbG, § 58 KartG
Schlagworte: Kartellrecht, Wettbewerbsrecht, Bundeswettbewerbsbehörde, Bewilligung von Hausdurchsuchungen, Kostenersatz

GZ 16 Ok 5/12, 11.10.2012

OGH: Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 KartG, wonach die unterliegende Partei die Kosten nur in bestimmten Verfahrensarten und darüber hinaus nur die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ersetzen hat. Verfahren zur Bewilligung von Hausdurchsuchungen sind in § 41 KartG nicht genannt; die Rekurswerberinnen haben auch weder obsiegt, noch kann der Bundeswettbewerbshörde Mutwilligkeit vorgeworfen werden. Das Kostenersatzbegehren der Rekurswerberinnen ist daher unbegründet.

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