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Verfahrensrecht

OGH: § 49 AußStrG erlaubt generell nur neue Tatsachen und Beweismittel; neue Sachanträge und Einwände bleiben ausgeschlossen

20. 05. 2011
Gesetze: § 49 AußStrG
Schlagworte: Verfahrensrecht, Außerstreitrecht, Neuerungsverbot

In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 200/06t hat sich der OGH mit dem Neuerungsverbot im Außerstreitverfahren befasst:
OGH: § 49 AußStrG erlaubt generell nur neue Tatsachen und Beweismittel. Neue Sachanträge und Einwände bleiben ausgeschlossen.

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