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Zivilrecht

OGH: Eheliches Aufteilungsverfahren iZm Schulden

Auch die Schulden sind nach Billigkeit aufzuteilen (§ 83 Abs 1 EheG); idR wird daher die Zahlungslast dem Ehegatten aufzuerlegen sein, der - allenfalls nach der getroffenen Vereinbarung - die mit der Schuld im Zusammenhang stehenden Vermögensgegenstände erhält

26. 11. 2012
Gesetze: §§ 81 ff EheG, § 94 EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Schulden, Billigkeit, Ausgleichszahlung

GZ 1 Ob 111/12y, 11.10.2012

OGH: Im Aufteilungsverfahren bestimmt der Antrag den Verfahrensgegenstand (= Aufteilungsmasse) quantitativ hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile, ohne dass eine Bindung an die Aufteilungsvorschläge der Parteien besteht. Wird ein Antrag auf Aufteilung nach Billigkeit iSd § 83 EheG gestellt, so hat das Gericht von Amts wegen die Aufteilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze vorzunehmen. Eine Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG kann dabei auch ohne einen darauf abzielenden Antrag, also von Amts wegen, verfügt werden. Die Ausmittlung der Ausgleichszahlung hat dabei so zu erfolgen, dass ein der Lage des Einzelfalls angepasstes Aufteilungsergebnis erzielt werden kann.

Schulden unterliegen der nachehelichen Aufteilung, sofern sie mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder mit den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (§ 81 Abs 1 Satz 2 EheG). Solche konnexe Schulden vermindern im Regelfall die Aufteilungsmasse wertmäßig. Sofern kein aufzuteilendes Vermögen vorhanden ist, kann auch nur die Aufteilung der Schulden beantragt werden. In diesem Fall hat das Gericht auszusprechen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist (§ 92 EheG). Der dadurch belastete Ehegatte hat den anderen Ehegatten schad- und klaglos zu halten, wenn dieser vom Gläubiger in Anspruch genommen wird.

Auch die Schulden sind nach Billigkeit aufzuteilen (§ 83 Abs 1 EheG). In der Regel wird daher die Zahlungslast dem Ehegatten aufzuerlegen sein, der - allenfalls nach der getroffenen Vereinbarung - die mit der Schuld im Zusammenhang stehenden Vermögensgegenstände erhält.

Die Antragstellerin hat ihre Mietrechte hinsichtlich der Ehewohnung „zurückgelegt“, sodass diese beim Antragsteller allein verblieben sind. Dass die Vorinstanzen diesem im Innenverhältnis die Rückzahlungsverpflichtung betreffend der mit der ehemaligen Ehewohnung im Zusammenhang stehenden Kreditverbindlichkeiten auferlegt haben, steht daher zu Recht nicht in Frage. Zutreffend macht die Revisionsrekurswerberin jedoch geltend, mit der Entscheidung der Vorinstanzen würden im Ergebnis alle Vermögenswerte dem Antragsgegner zugewiesen werden. Ihr komme hingegen lediglich eine Besserstellung im Innenverhältnis zu, was die gemeinsame Kreditverbindlichkeit anlange. Ob dieses Ergebnis tatsächlich der Billigkeit als dem obersten Gebot der Aufteilung von Vermögenswerten nach den §§ 81 ff EheG entspricht, kann nach den bisherigen Verfahrensergebnissen noch nicht abschließend beurteilt werden.

Nach den Feststellungen beläuft sich die Kreditverbindlichkeit inklusive Verzugszinsen und Anwaltskosten per 30. 3. 2011 auf 11.820,02 EUR. Demgegenüber beträgt nach dem Vorbringen der Antragstellerin der bei Rückstellung der ehemaligen Ehewohnung fällig werdende restliche Grund- und Baukostenzuschuss ca 10.500 EUR. Ausgehend davon kann das von den Vorinstanzen erzielte Ergebnis nur dann als billig angesehen werden, wenn der Wert der sonstigen beim Antragsgegner verbleibenden Vermögenswerte die Differenz zwischen der Kreditverbindlichkeit und dem bei Rückgabe der Wohnung zu erwartenden Betrag nicht signifikant übersteigt. In Ermangelung von Feststellungen zum Wert (zum Bewertungsstichtag vgl Gitschthaler, Nacheheliche Aufteilung Rz 139) der beim Antragsgegner verbleibenden Vermögenswerte lässt sich die Frage nach der Billigkeit noch nicht abschließend beantworten. Auf die gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze hat das Gericht aber von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Sollte das fortgesetzte Verfahren ergeben, dass sich ein billiger Ausgleich zwischen den Streitteilen allein durch Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung durch den Antragsgegner im Innenverhältnis nicht erreichen lässt, kommt eine Ausgleichszahlung an die Antragstellerin auch ohne darauf abzielenden Antrag in Betracht.

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