Home

Zivilrecht

OGH: Scheidung gem § 50 EheG ohne Verschuldensausspruch – zum Unterhaltsanspruch gem § 69 Abs 3 EheG

Bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gem § 69 Abs 3 EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht des Prozessgegners zu behaupten und zu beweisen

26. 11. 2012
Gesetze: § 69 EheG, § 50 EheG
Schlagworte: Eherecht, Scheidung ohne Verschuldensausspruch, Unterhaltsanspruch, unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Verwandten, Subsidiarität der Unterhaltsverpflichtung

GZ 6 Ob 165/12a, 13.09.2012

OGH: Bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gem § 69 Abs 3 EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht des Prozessgegners zu behaupten und zu beweisen. Ob die Subsidiarität der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten in Fällen der Unterhaltsbemessung nach § 69 Abs 3 EheG dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Vermögensverhältnisse und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und jene der primär unterhaltspflichtigen Verwandten des Unterhaltsberechtigten wie auch die jeweiligen Sorgepflichten der genannten Beteiligten sind für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob es der Billigkeit entspricht, den Unterhaltsbetrag ganz oder teilweise dem geschiedenen Ehegatten anzulasten oder ob die ehelichen Kinder - in Befolgung ihrer primären Unterhaltspflicht - für den Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ganz oder teilweise aufzukommen haben. In der Auffassung der Vorinstanzen, wonach es keinerlei Anhaltspunkte hinsichtlich der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten, der primär unterhaltspflichtigen Verwandten sowie hinsichtlich der jeweiligen Sorgepflichten gebe, ist keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at