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Zivilrecht

OGH: Nachehelicher Unterhalt gem § 68a EheG

Die Beurteilung, ob die vom Gesetzgeber ausdrücklich „nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachte“ Bestimmung der §§ 68a, 69b EheG zur Anwendung kommt, hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab; dabei hat eine umfassende Interessenabwägung der Unbilligkeitsgründe nach den Umständen des Einzelfalls stattzufinden

26. 11. 2012
Gesetze: § 68a EheG, § 69b EheG
Schlagworte: Eherecht, Scheidung, nachehelicher Unterhalt, Härtefälle, Unbilligkeitsgründe, Lebensbedarf, Angemessenheit

GZ 6 Ob 165/12a, 13.09.2012

OGH: Die Beurteilung, ob die vom Gesetzgeber ausdrücklich „nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachte“ Bestimmung der §§ 68a, 69b EheG zur Anwendung kommt, hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Dabei hat eine umfassende Interessenabwägung der Unbilligkeitsgründe nach den Umständen des Einzelfalls stattzufinden. Das Gewicht der Unbilligkeitsgründe nach § 68a Abs 3 EheG ist auch maßgebend für die Frage, inwieweit vom Unterhaltsbedürftigen verlangt werden kann, seinen Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für den konkreten Lebensbedarf der Betroffenen; diese wären jedoch für die Beurteilung der Angemessenheit notwendig.

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