Voraussetzung der Haftung wegen alternativer Kausalität ist auch im Bereich der Gefährdungshaftung, dass alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen lässt, wessen Gefahrenquelle kausal wurde
GZ 2 Ob 168/12p, 20.09.2012
OGH: Nach der Lehre von der alternativen Kausalität sind in Analogie zu den §§ 1301, 1302 ABGB alle, die aufgrund eines haftungsbegründenden Verhaltens, aus dem der Schaden entstanden sein könnte, im Verursachungsverdacht stehen, solidarisch haftbar. Die Grundsätze der alternativen Kausalität (solidarische Haftung) gelten nicht nur im Bereich der Verschuldenshaftung, sie sind im Bereich der Gefährdungshaftung analog anzuwenden. Voraussetzung der Haftung wegen alternativer Kausalität ist allerdings auch im Bereich der Gefährdungshaftung, dass alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen lässt, wessen Gefahrenquelle kausal wurde.
In einem Fall, in dem die Verursachung durch einen Schädiger, von dem der Geschädigte vollen Schadenersatz erlangen kann, feststeht, sind jedoch die Voraussetzungen der alternativen Kausalität nicht gegeben; es besteht hier kein Anlass, den Grundsatz zu durchbrechen, dass der Geschädigte die Verursachung durch den von ihm in Anspruch genommenen Schädiger zu beweisen hat.
Im vorliegenden Fall steht die Verursachung des Unfalls durch den Erstbeklagten fest, lediglich die Verursachung auch durch die Zweitbeklagte steht nicht fest.
Ein Fall alternativer Kausalität dergestalt, dass der Klägerin ohne Anwendung der dazu ergangenen Rsp überhaupt niemand hafte, liegt daher nicht vor, sodass nach der Entscheidung 2 Ob 12/86 die Zweit- und Drittbeklagte nicht haften. Dass die Klägerin gegen den Erstbeklagten (noch) keinen rechtskräftigen Titel erwirkt hat, sie vielmehr gegen ihn die Klage ohne Anspruchsverzicht zurückgezogen hat und ob ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Erstbeklagten einbringlich ist, ändert daran ebensowenig etwas wie der Umstand, dass der Erstbeklagte der Klägerin uU deshalb nicht für den ganzen Schaden haftete, sollte die Klägerin ein Mitverschulden treffen (§ 1304 ABGB).