Ein Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anhängig, aber noch nicht erledigt ist
GZ 2011/07/0125, 26.07.2012
VwGH: Die belangte Behörde wandelte unter Hinweis auf die Rsp des VwGH einen erstinstanzlich verfügten Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs 1 WRG in einen solchen nach § 138 Abs 2 WRG um.
Damit übersieht die belangte Behörde aber, dass ein Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anhängig, aber noch nicht erledigt ist.