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VwGH: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes – Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG

Ein Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anhängig, aber noch nicht erledigt ist

21. 11. 2012
Gesetze: § 138 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wasserpolizeilicher Auftrag, anhängiges Bewilligungsverfahren

GZ 2011/07/0125, 26.07.2012

VwGH: Die belangte Behörde wandelte unter Hinweis auf die Rsp des VwGH einen erstinstanzlich verfügten Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs 1 WRG in einen solchen nach § 138 Abs 2 WRG um.

Damit übersieht die belangte Behörde aber, dass ein Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anhängig, aber noch nicht erledigt ist.

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