Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist
GZ 2011/07/0125, 26.07.2012
Die Bf sind Grundeigentümer des an das Gerinne angrenzenden, gegenüber der Steinschlichtung liegenden Grundstückes.
Die mitbeteiligte Partei bestreitet die Parteistellung der Bf im Bewilligungsverfahren.
VwGH: Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist.
Dass die Anlage, die die mitbeteiligte Partei ohne wasserrechtliche Bewilligung im Hochwasserabflussbereich errichtet hat, geeignet ist, wasserrechtlich geschützte Rechte der Bf (deren Grundeigentum) zu berühren, ist im vorliegenden Fall offenkundig. Den Bf kommt daher Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu.
Dementsprechend hat die belangte Behörde auch die Berufung der Bf nicht etwa mangels Parteistellung zurückgewiesen, sondern (auch) diese zum Anlass genommen, mit einer Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit vorzugehen.