Home

Verfahrensrecht

VwGH: Aufhebungsbescheid nach § 66 Abs 2 AVG

Hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gem § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der Regelung des § 66 Abs 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist

21. 11. 2012
Gesetze: § 66 Abs 2 AVG
Schlagworte: Berufungsbehörde, kassatorische Entscheidung, Bindungswirkung

GZ 2011/07/0125, 26.07.2012

Die belangte Behörde behob den den Antrag der mitbeteiligten Partei abweisenden Erstbescheid und verwies die Angelegenheit nach § 66 Abs 2 AVG an die Behörde erster Instanz zurück.

VwGH: Hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gem § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der Regelung des § 66 Abs 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist.

Die Unterbehörde ist nämlich im fortgesetzten Verfahren bei unveränderter Rechts- und Sachlage an die von der Berufungsbehörde in einem gem § 66 Abs 2 AVG behebenden und die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheid geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden.

Die Bindungswirkung eines auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Bescheides bezieht sich ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe dieses Bescheides. Sonstigen Ausführungen in der Bescheidbegründung kommt hingegen keine Bindungswirkung zu.

Die Bf wären daher durch den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides nur dann in Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde von einer für sie nachteiligen, für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen wäre oder wenn sie zu Unrecht von der Regelung des § 66 Abs 2 AVG Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hätte.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at