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Verfahrensrecht

OGH: Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO – Relevanz der „bestimmungsgemäßen“ Ausrichtung der Internetveröffentlichung?

Anstelle der Geltendmachung des gesamten Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt seiner Interessen befindet, kann der Kläger auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats Klage erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder gewesen ist; diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht wurde

19. 11. 2012
Gesetze: Art 5 EuGVVO
Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, Wahlgerichtsstand, unerlaubte Handlung, Delikt im Internet, bestimmungsgemäße Ausrichtung der Internetveröffentlichung, Distanzdelikte, Mittelpunkt der Interessen des Opfers, Kreditschädigung

GZ 4 Ob 33/12z, 10.07.2012

OGH: Gem Art 5 Nr 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist verordnungsautonom zu beurteilen. Delikte iS dieser Bestimmung sind unerlaubte Handlungen, die eine Schadenshaftung des Beklagten nach sich ziehen und nicht an einen Vertrag iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO anknüpfen. Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und Verletzungen von Persönlichkeitsrechten in Printmedien und im Internet.

Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden. Bei Delikten im Inernet ist zweifelhaft, ob ein Erfolgsort an allen Orten angenommen werden kann, an denen die Website abgerufen werden kann. Dies wird zum Teil damit gerechtfertigt, dass sich derjenige, der sich die globale Verbreitungsmöglichkeit durch das Internet zunutze mache, auch die daraus resultierende weltweite Gerichtspflichtigkeit hinnehmen müsse. Andererseits wird vertreten, dass die bloße Abrufbarkeit nicht genügen könne, um nicht die Deliktszuständigkeit zu Lasten der Wohnsitzzuständigkeit des Art 2 I EuGVVO ausufern zu lassen. Bei Rechtsverletzungen im Internet liege der Schadenseintritt in jenem Staat, auf den die entsprechende Homepage ihrer Aufmachung nach abziele. Der Ort der Abrufbarkeit der Information bilde einen Erfolgsort, wenn dort Interessen des Verletzten beeinträchtigt seien und die Äußerung bestimmungsgemäß auf diesen Staat ausgerichtet sei.

Der EuGH hat in der Entscheidung C-68/93 - Shevill zu Art 5 Nr 3 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 ausgesprochen, dass im Fall einer grenzüberschreitenden Ehrverletzung durch Presseerzeugnisse die Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens einer Person durch eine ehrverletzende Veröffentlichung an den Orten verwirklicht werde, an denen die Veröffentlichung verbreitet werde, wenn der Betroffene dort bekannt sei. Der Betroffene könne eine Schadenersatzklage gegen den Herausgeber sowohl bei den Gerichten des Vertragsstaats, in dem der Herausgeber der ehrverletzenden Veröffentlichung niedergelassen sei, als auch bei den Gerichten jedes Vertragsstaats erheben, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden sei und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden sei. Dabei seien die erstgenannten Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden und die letztgenannten Gerichte nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat des angerufenen Gerichts verursacht worden seien.

In seiner Entscheidung vom 25. 10. 2011, C-509/09, C-161/10 - eDate Advertising, sprach der EuGH im Rahmen eines weiteren Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung von Art 5 Nr 3 EuGVVO aus, dass das Opfer einer mittels des Internet begangenen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts nach Maßgabe des Orts, an dem sich der Erfolg des in der EU durch diese Verletzung verursachten Schadens verwirklicht habe, einen Gerichtsstand für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen könne. Da die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Orts beurteilt werden könnten, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen habe, entspreche die Zuweisung der Zuständigkeit an dieses Gericht dem Ziel einer geordneten Rechtspflege. Anstelle der Geltendmachung des gesamten Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt seiner Interessen befinde, könne der Kläger auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats Klage erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich sei oder gewesen sei. Diese seien nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden sei.

Mit dieser Entscheidung hielt der EuGH die Shevill-Rsp, die die Erfolgsortszuständigkeit bei Streudelikten mosaikartig aufspaltet, (insbesondere iZm Internetpublikationen) aufrecht und erteilte Bestrebungen nach einer Einschränkung auf Orte „bestimmungsgemäßer Abrufbarkeit“ eine Absage. Er stellte neben den jeweils nur partiell gegebenen Erfolgsortsgerichtsstand einen weiteren - zur umfassenden Sachentscheidung befugten - Erfolgsortsgerichtsstand am „Mittelpunkt der Interessen des Opfers“. Dieser Mittelpunkt soll in der Regel am gewöhnlichen Aufenthalt gelegen sein, bei ausreichenden Indizien aber auch an einem anderen Ort, etwa dem der beruflichen Tätigkeit.

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Argument des Beklagten, wonach mangels „bestimmungsgemäßer“ Ausrichtung der Internetveröffentlichung kein inländischer Deliktsgerichtsstand gegeben sei, der Boden entzogen ist.

Im Fall der sog „doppelrelevanten Tatsachen“, das sind jene, aus denen sowohl die internationale Zuständigkeit also auch die Begründetheit des Anspruchs erfolgt, muss die Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausreichen, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten.

Die Klägerinnen haben schlüssig behauptet, der Beklagte habe durch unwahre, rufschädigende Tatsachenbehauptungen ihren wirtschaftlichen Ruf im Inland beeinträchtigt. Sein (im Ausland gesetztes) Verhalten wirke sich auf den österreichischen Markt aus.

Im (Parallel-)Verfahren über die von den Klägerinnen gegen die (mit dem hier Beklagten kooperierenden) österreichischen Automobilverbände hat der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, es fehle den Klägerinnen als bloßen Vertriebspartnerinnen der chinesischen Produzentin mangels personalisierender Elemente in den beanstandeten Passagen des Warentests der dort Zweitbeklagten an der vom Gesetz geforderten Betroffenheit, gebilligt.

Diese Thematik fällt jedoch bereits in die materielle Prüfung des Anspruchs. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung genügt - wie schon ausgeführt - die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens. Diese ist jedenfalls in Bezug auf den Anspruch aus Kreditschädigung zu bejahen. Der inländische Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist daher hinsichtlich beider Klägerinnen gegeben.

Dass die Zweitklägerin ihren Sitz in einem Drittstaat hat, ist grundsätzlich bedeutungslos. Allerdings ist die Zuständigkeit der inländischen Gerichte auf die im Inland eingetretene Beeinträchtigung beschränkt.

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