In diesem Fall ist auch nach § 500 Abs 2 ZPO vom Berufungsgericht ein Wertausspruch zu fällen; dies hat der OGH nicht nur für Unterlassungsansprüche, sondern auch für auf § 1330 ABGB gestützte Widerrufsbegehren ausgesprochen
GZ 6 Ob 145/12k, 13.09.2012
OGH: Nach stRsp ist bei Klagen auf Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, denen idR im Geld bewertbare Interessen zugrunde liegen, eine Bewertung durch den Kläger vorzunehmen. In diesem Fall ist auch nach § 500 Abs 2 ZPO vom Berufungsgericht ein Wertausspruch zu fällen. Dies hat der OGH nicht nur für Unterlassungsansprüche, sondern auch für auf § 1330 ABGB gestützte Widerrufsbegehren ausgesprochen.
Der Akt war daher dem Berufungsgericht zurückzustellen, um den entsprechenden Ausspruch nachzutragen. Für den Fall, dass das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand mit einem 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigenden Betrag bewerten sollte, wird das Berufungsgericht zugleich eine Entscheidung nach § 508 ZPO zu treffen haben.