Die unterlassene Aufnahme von Beweisen kann den Tatbestand des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht erfüllen
GZ 1 Ob 181/12t, 11.10.2012
OGH: Soweit der Revisionswerber eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aus dem Umstand ableiten will, dass er von der Teilnahme an einer Tagsatzung ungerechtfertigt ausgeschlossen worden sei und damit eine bestimmte Aussage im Rahmen seiner Parteienvernehmung nicht habe ablegen können, ist ihm entgegenzuhalten, dass die unterlassene Aufnahme von Beweisen den Tatbestand des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht erfüllen kann. Zudem war der Beklagte in der betreffenden Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertreten, sodass er in keiner Weise in seiner Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, beschränkt war.
Eine gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßende Unterlassung einer Beweisaufnahme könnte allenfalls einen Verfahrensmangel darstellen, der jedoch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht wurde (§ 468 Abs 2 ZPO) und damit keinen Revisionsgrund bilden kann.