Unter dem Begriff des Monatsentgelts (Bezugs) gem § 8a VBG ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen, sondern wird vielmehr ein Hauptbezug samt bestimmten, im Gesetz genannten Zulagen den übrigen Entlohnungen und Nebengebühren zur Seite gestellt
GZ 8 ObA 16/12d, 13.09.2012
OGH: Nach stRsp ist unter dem Begriff des Monatsentgelts (Bezugs) gem § 8a VBG nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen, sondern wird vielmehr ein Hauptbezug samt bestimmten, im Gesetz genannten Zulagen den übrigen Entlohnungen und Nebengebühren zur Seite gestellt.