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Strafrecht

OGH: Organisierte Schwarzarbeit gem § 153e StGB

Strafbarkeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus, dass gleichzeitig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder beauftragt wird, worunter ein Richtwert von etwa zehn Personen zu verstehen ist

19. 11. 2012
Gesetze: § 153e StGB
Schlagworte: Organisierte Schwarzarbeit, größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen

GZ 13 Os 16/12w, 05.07.2012

OGH: Strafbarkeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus, dass gleichzeitig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder beauftragt wird, worunter ein Richtwert von etwa zehn Personen zu verstehen ist.

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