Ob der Patient bewusst eine beachtliche Patientenverfügung erklärt hat oder ihm, dem aufklärenden Arzt oder dem beteiligten Juristen ein Fehler bei Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung unterlaufen ist, ist nicht von Bedeutung; § 9 PatVG misst beachtlichen Patientenverfügungen unterschiedliche Bindungsqualitäten bei; gegen die unmittelbare Verbindlichkeit von qualifiziert beachtlichen Patientenverfügungen postulierenden Lehrmeinungen können der Wortlaut des Gesetzes und dessen Systematik ins Treffen geführt werden
GZ 9 Ob 68/11g, 08.10.2012
OGH: Ebenso wie die frühere Patientenverfügung vom 10. 2. 2004 ist auch die verfahrensgegenständliche Patientenverfügung vom 17. 1. 2007 lediglich als beachtliche Patientenverfügung iSd § 8 PatVG zu behandeln, weil es für die Qualifikation als verbindliche Patientenverfügung an der Vollständigkeit bzw der Unterschrift der Pflegebefohlenen mangelt und sie daher nicht das Kriterium der Schriftlichkeit iSd § 6 Abs 1 PatVG iVm § 886 ABGB erfüllt. § 8 PatVG hält diesbezüglich fest, dass eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 PatVG erfüllt, dennoch für die Ermittlung des Willens des Patienten beachtlich ist. Ob der Patient bewusst eine beachtliche Patientenverfügung erklärt hat oder ihm, dem aufklärenden Arzt oder dem beteiligten Juristen ein Fehler bei Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung unterlaufen ist, ist dabei nicht von Bedeutung.
Nach § 9 PatVG soll eine beachtliche Patientenverfügung bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu beachten sein, je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt, wofür die Bestimmung iSe beweglichen Systems verschiedene Faktoren anführt (Einschätzung der Krankheitssituation des Patienten im Errichtungszeitpunkt, Ausmaß der ärztlichen Aufklärung vor Errichtung der Patientenverfügung, Ausmaß der Abweichung von den Formvorschriften einer verbindlichen Patientenverfügung; Häufigkeit der Erneuerung der Patientenverfügung ua). § 9 PatVG misst beachtlichen Patientenverfügungen sohin unterschiedliche Bindungsqualitäten bei.
In der Literatur wird daraus zum Teil abgeleitet, dass eine Sachwalterbestellung dann entbehrlich ist, wenn die beachtliche Patientenverfügung einer verbindlichen Verfügung so nahe kommt, dass hinsichtlich des Willens des Patienten jene erforderliche Gewissheit gegeben ist, die eine Sachwalterbestellung entbehrlich macht (sog „qualifiziert beachtliche“ Patientenverfügung). Sie wäre daher unmittelbar vom Arzt zu befolgen.
Diese Ansicht wird von Koller als im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben stehend kritisiert. Die Beurteilung, ob eine Patientenverfügung noch unmittelbar wirksam sei, wäre damit in das Ermessen der Ärzte gestellt, die damit ein erhebliches Haftungspotenzial aufgelastet bekämen.
Ähnlich bringt Bernat vor, dass die Auslegung einer Patientenverfügung eine genuin juristische Aufgabe sei, die nicht an den Arzt delegiert werden dürfe, sodass bereits der Vollzug einer verbindlichen Patientenverfügung nicht der ärztlichen Eigenverantwortung überlassen werden sollte.
Gegen die unmittelbare Verbindlichkeit von qualifiziert beachtlichen Patientenverfügungen postulierenden Lehrmeinungen können der Wortlaut des Gesetzes und dessen Systematik ins Treffen geführt werden. Letztlich muss hiezu jedoch nicht abschließend Stellung genommen werden, weil gerade das Fehlen der Unterschrift in einer Patientenverfügung Zweifel daran aufkommen lässt, ob der Verfügende seinen Willen tatsächlich abschließend gebildet hat, sodass nicht von Gewissheit gesprochen werden kann.