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Zivilrecht

OGH: Verbindliche Patientenverfügung iSd § 4 PatVG

Eine verbindliche Patientenverfügung bindet den Arzt in gleicher Weise wie eine aktuelle Behandlungsentscheidung des Patienten; da insoweit die Willensbildung verbindlich erfolgt ist, bedarf es auch keines Sachwalters

19. 11. 2012
Gesetze: § 4 PatVG, § 268 ABGB
Schlagworte: Patientenverfügung, Ablehnung medizinischer Behandlung, verbindliche Patientenverfügung

GZ 9 Ob 68/11g, 08.10.2012

OGH: Gem § 1 Abs 2 PatVG kann eine Patientenverfügung verbindlich oder für die Ermittlung des Patientenwillens beachtlich sein.

Die verbindliche Patientenverfügung hat den erhöhten Anforderungen der §§ 4 bis 7 PatVG zu entsprechen: Es müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Zudem muss hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt (§ 4 PatVG). Der Errichtung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung vorangehen, wobei der Arzt die Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten zu dokumentieren und darzulegen hat, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt (§ 5 PatVG). Die Patientenverfügung muss schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Patientenvertreter errichtet werden, der den Patienten über die Folgen seiner Erklärung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren hat (§ 6 PatVG). Schließlich ist die Wirksamkeitsdauer der Patientenverfügung - dem laufenden medizinischen Fortschritt Rechnung tragend - zeitlich mit einer Frist von fünf Jahren begrenzt (§ 7 PatVG).

Die erhöhten und formalisierten Errichtungsbestimmungen rechtfertigen es, dass eine verbindliche Patientenverfügung Arzt, Pflegepersonal und Angehörige als deren Adressaten im Rahmen des Behandlungsvertrags als vorweg vorgenommene Festlegung unmittelbar bindet. Dementsprechend schließt § 268 Abs 2 Satz 2 ABGB idF des SWRÄG 2006 eine Sachwalterbestellung aus, soweit durch eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person  im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist (Subsidiaritätsprinzip im Sachwalterrecht). Eine verbindliche Patientenverfügung bindet den Arzt daher in gleicher Weise wie eine aktuelle Behandlungsentscheidung des Patienten. Da insoweit die Willensbildung verbindlich erfolgt ist, bedarf es auch keines Sachwalters. Im Übrigen sind im Rahmen des Behandlungsvertrags und gegebenenfalls durch den Sachwalter alle Maßnahmen zu treffen, um der Menschenwürde des Patienten gerecht zu werden.

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