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Zivilrecht

OGH: Patientenverfügung – Ablehnung medizinischer Behandlung iSd § 2 PatVG (hier: künstliche Ernährung)

Die Sondenernährung stellt eine medizinische Behandlung dar, deren Ausschluss Gegenstand einer Patientenverfügung sein kann

19. 11. 2012
Gesetze: § 2 PatVG
Schlagworte: Patientenverfügung, Ablehnung medizinischer Behandlung, künstliche Ernährung, kurativ / palliativ

GZ 9 Ob 68/11g, 08.10.2012

OGH: Gem § 2 Abs 1 PatVG ist eine Patientenverfügung eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.

Da der Begriff der medizinischen „Behandlung“ von Gesetzes wegen nicht definiert wurde, ist fraglich, ob die Ablehnung medizinischer Behandlung auch die künstliche Ernährung erfassen kann, wenn sie nicht kurativ, sondern palliativ eingesetzt wird, mit ihr also kein Heilerfolg angestrebt, sondern eine Pflegemaßnahme zur bloßen Aufrechterhaltung der Lebensfunktionen gesetzt wird. Gerade bei einer so sensiblen und in höchstem Maß grundrechtsrelevanten Norm wie dem PatVG ist ungewiss, ob der Gesetzgeber nicht bewusst, den engeren Begriff der „medizinischen Behandlung“ gewählt hat und damit medizinische (Pflege-)Maßnahmen ausschließen wollte. Im Alltag wird die Grenze zwischen kurativer und palliativer Behandlung freilich fließend sein.

Nach der Regierungsvorlage zum PatVG sollten Maßnahmen im Bereich der Pflege nicht dem Anwendungsbereich des PatVG unterliegen, da „der Patient nicht vorweg seine Grundversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit, die Teil der Pflege (sei), ausschließen könne“. Im Justizausschuss, JAB 1381 BlgNR 22. GP, 2, wurde allerdings dazu ausgeführt, dass unter der Grundversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit nur die „händische“ Verabreichung von Nahrung und Flüssigkeit zu verstehen sei, die als Teil der Pflege des Patienten nicht nach dem PatVG abgelehnt werden könne. Das Legen von Magensonden sowie die Durchführung von Sondenernährung bei liegender Magensonde seien demgegenüber ärztliche Tätigkeiten, deren Vornahme durch Angehörige der im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) geregelten Berufe einer ärztlichen Anordnung bedürfe. Insoweit falle Sondenernährung nicht unter den Begriff der Pflege und könne als Maßnahme der medizinischen Behandlung vom Patienten mittels Patientenverfügung abgelehnt werden. Die im JAB angesprochenen Regelungen des § 15 Abs 1 und Abs 5 Z 7 und des § 84 Abs 4 Z 4 GuKG bestimmen, dass das Legen von Magensonden (§ 15 Abs 1 und Abs 5 Z 7 GuKG) wie auch die Durchführung von Sondenernährung (§ 84 Abs 4 Z 4 GuKG) in den mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich der Pflegeberufe gehören und grundsätzlich an eine ärztliche Anordnung gebunden sind.

Soweit ersichtlich, wird im Schrifttum nahezu einhellig die Ansicht vertreten, dass die Sondenernährung eine medizinische Behandlung darstellt, deren Ausschluss Gegenstand einer Patientenverfügung sein kann.

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