Die Zustimmung des Verbotsberechtigten kann im Allgemeinen nicht auf dem Rechtsweg erzwungen werden; hat aber der Verbotsberechtigte die ihm gegenüber dem Verbotsverpflichteten zustehenden Rechte auf Übereignung einer durch lastenfreie Abschreibung zu schaffenden Grundstücksfläche abgetreten, so ist er aus dem Vertrag zur Vornahme all jener Handlungen verpflichtet, die zu dessen Erfüllung erforderlich sind
GZ 1 Ob 86/12x, 01.08.2012
Der Vater hatte dem Sohn ein Grundstück geschenkt, sich aber den Anspruch auf Übertragung einer Teilfläche über jederzeitiges Verlangen vorbehalten. Diesen Anspruch hatte der Vater seiner Tochter durch Zession übertragen. In der Folge haben Vater und Sohn zum Ausdruck gebracht, der Tochter das Teilgrundstück nicht übertragen zu wollen. Die Tochter klagte Sohn (Erstbeklagter) und Vater (Zweitbeklagter) auf das Setzen verschiedener für die Grundstücksteilung und Eigentumsübertragung am Teilgrundstück erforderlicher Schritte.
Im Grundbuch war ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Vaters einverleibt. Die Tochter klagte die Zustimmung des Vaters ein, das Grundstück zu teilen und den abgetrennten Teil ihr einzuverleiben.
OGH: Ein (verbüchertes) Veräußerungsverbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Liegenschaft ohne Zustimmung des Berechtigten. Nach stRsp kann eine mit einem Veräußerungsverbot belastete Liegenschaft aber mit Zustimmung des Verbotsberechtigten übertragen werden. Eine solche Zustimmung muss vom Verbotsberechtigten grundsätzlich freiwillig erteilt werden und kann daher im Allgemeinen nicht auf dem Rechtsweg erzwungen werden.
Für den vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass der Zweitbeklagte die ihm gegenüber dem Erstbeklagten zustehenden Rechte auf Übereignung einer durch lastenfreie Abschreibung zu schaffenden Grundstücksfläche an die Klägerin abgetreten hat und damit aus dem Vertrag zur Vornahme all jener Handlungen verpflichtet ist, die zu dessen Erfüllung erforderlich sind. Der Klägerin ist daher ein vertraglicher Anspruch auf Zustimmung des Zweitbeklagten zuzubilligen, sodass sie den Verbotsberechtigten auch im Rechtsweg auf Zustimmung in Anspruch nehmen kann.