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Zivilrecht

OGH: Warnpflichtverletzung bei ungeeigneten Bauplänen

Nach der älteren Rsp hat der Werkbesteller für die Untauglichkeit der bereitgestellten Pläne auch im Fall einer Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers einzustehen; die neuere Rsp hat diese Ansicht revidiert; die Verantwortung für die Tauglichkeit der Pläne kann vertraglich auf den Werkunternehmer übertragen werden

19. 11. 2012
Gesetze: §§ 1165 ff ABGB, § 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Planungsmängel, Warnpflicht, Prüfpflicht, Werkunternehmer, Warnpflicht des Werkunternehmers, Schadenersatzrecht, Mitverschulden

GZ 4 Ob 137/11t, 20.12.2011

Die Erstbeklagte beauftragte die Klägerin mit der Lieferung und Montage einer Heizungs-, Kühlungs- und Lüftungsanlage in ihrem neuen Betriebsgebäude. Die Klägerin hatte die Anlage nach den Plänen herzustellen, die ihr die Erstbeklagte übergeben hatte. Die Pläne hatte ein (nunmehr insolventes) Ingenieurbüro für die Erstbeklagte erstellt und dabei die Anlage zu gering dimensioniert. Die Klägerin hat die Erstbeklagte auf die Planungsmängel nicht aufmerksam gemacht und die Anlage plankonform ausgeführt. Die Erstbeklagte machte die Klägerin für die planungsbedingten Mängel der Anlage verantwortlich und zahlte nur einen Teil des Werklohns. Die Klägerin klagte die Differenz auf den vollen Werklohn ein.

OGH: Der OGH hat zwar in älteren Entscheidungen ganz allgemein ausgesprochen, dass der Werkbesteller auch im Fall einer Warnpflichtverletzung für die Untauglichkeit der von ihm beigestellten Pläne einzustehen hat; das Verschulden des dafür herangezogenen Planers sei ihm zuzurechnen.

Später hat er das jedoch dahin präzisiert, dass sich der Werkbesteller nicht jedes mitwirkende Verschulden eines von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen muss; vielmehr kommt ein Mitverschulden nur dann in Betracht, wenn dieser Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat.

Die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen führt daher für sich allein nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Auftraggebers; entscheidend ist vielmehr, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen hätten.

Zu prüfen ist daher, ob die Erstbeklagte als Werkbestellerin verpflichtet war, der Klägerin einen fachgerecht ausgearbeiteten Plan vorzulegen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Lösung aus der konkreten Vereinbarung zwischen den Parteien. Darin ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Klägerin die ihr übergebenen Pläne zu prüfen hat. Die Erstbeklagte lehnte es damit für die Klägerin erkennbar ab, für die Richtigkeit dieser Pläne einzustehen. Damit lässt sich aus dem Vertrag auch keine Obliegenheit ableiten, fachgerechte Pläne zu übergeben.

Das fahrlässige Verhalten des Planverfassers begründet daher kein Mitverschulden der Erstbeklagten. Vielmehr haften der Planverfasser und die Klägerin der Erstbeklagten solidarisch.

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