Bei einem Abschleppvorgang abseits des Pistenbetriebs, der zu einem Unfall einer der am Abschleppvorgang beteiligten Personen führt, kommt eine analoge Anwendung des EKHG jedenfalls nicht in Betracht
GZ 2 Ob 119/12g, 11.10.2012
OGH: Eine analoge Anwendung des EKHG kommt beim Betrieb des Pistengeräts jedenfalls außerhalb der Betriebszeiten der Lifte bzw außerhalb des Pistenbetriebs nicht in Betracht. Die Bestimmungen des Salzburger Motorschlittengesetzes sind für die Lösung der hier relevanten Rechtsfragen nicht einschlägig.