In seinem Beschluss vom 12.09.2006 zur GZ 1 Ob 181/06h hat sich der OGH mit dem Rechtsmittelzug in Ablehnungssachen befasst:
OGH: In Ablehnungssachen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ist ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, legt doch die Rechtsprechung die Regelung des § 24 Abs 2 JN als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren aus. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren und für "außerordentliche" Revisionsrekurse.